Rechtsprechung zu § 252 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 11 Entscheidungen zu § 252 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 252 ZPO bei ibr-online
- OLG Frankfurt, Insolvenz des BGB-Gesellschafters, 13.8.01
§§ 705 ff BGB, bei einer - nach neuerer Rechtsprechung weitgehend rechtsfähigen - BGB-Gesellschaft (GbR) sind die Gesellschafter weder untereinander noch im Verhältnis zur Gesellschaft notwendige Streitgenossen nach § 62 ZPO (hier deshalb: bei Insolvenz eines Beklagten keine Erstreckung der Wirkung des § 240 ZPO auf den Mitbeklagten);
§ 252 ZPO, die Beurteilung der materiellen Sach- und Rechtslage durch das Erstgericht wird in der Aussetzungsbeschwerde grds. nicht geprüft;
§ 575 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (jetzt § 572 III ZPO <Fassung ab 1.1.02>), keine Kostenentscheidung bei erfolgreicher Beschwerde nach § 252 ZPO
Literatur im Internet zu § 252 ZPO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 252 ZPO:
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 149 (Aussetzung bei Verdacht einer Straftat)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 329 III (Beschlüsse und Verfügungen)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- Sofortige Beschwerde
- §§ 567 ff (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften für Verfahren in Ehesachen
- § 614 (Aussetzung des Verfahrens)
- Verfahren über den Unterhalt
- Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
- § 655 IV (Abänderung des Titels bei wiederkehrenden Unterhaltsleistungen)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
- § 813b (Aussetzung der Verwertung)
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