Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252)   
   Titel 5 - Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens (§§ 239 - 252)   

§ 252
Rechtsmittel bei Aussetzung

Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

Rechtsprechung zu § 252 ZPO

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Literatur im Internet zu § 252 ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 252 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 149 (Aussetzung bei Verdacht einer Straftat)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 329 III (Beschlüsse und Verfügungen)
     
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          Sofortige Beschwerde
            §§ 567 ff (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde)
     
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
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