Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a)   
§ 253
Klageschrift

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1. die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes enthalten, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, sowie eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Rechtsprechung zu § 253 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Klage nach außergerichtlichem Vergleich, 7.3.02 
    § 779 BGB, ein Vergleich stellt regelmäßig keine Novation, sondern lediglich eine inhaltliche Umgestaltung der ursprünglichen Schuld dar;
    § 253 II Nr. 2 ZPO, im letztgenannten Fall stellt der außergerichtliche Vergleich keinen neuen Lebenssachverhalt und damit keinen anderen Streitgegenstand dar, der Vergleich muß dann im Ursprungsverfahren durchgesetzt werden, Unzulässigkeit einer neuen Klage (§ 261 III Nr. 1 ZPO)

  • BGH, Zusatzleistungen des Softwareentwicklers, 8.1.02 (NJW-RR 2002, 740)
    §§ 651, 632 BGB <Fassung bis 31.12.01> (Hinweis: beachte die Neuregelung durch § 651 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Vertrag über Individualsoftware mit Pauschalvergütung, zur Darlegungs- und Beweislast des Softwareentwicklers, der angebliche Zusatzleistungen abrechnet, § 253 II Nr. 2 ZPO, Anforderungen an die Substantiierung

  • BGH, vom Sachverständigen nicht mehr feststellbare Mängel, 6.12.01 (NJW 2002, 681)
    § 256 ZPO, Feststellungsantrag über Sachmängelhaftung (§§ 434, 633 BGB, hier im Zusammenhang mit angeblicher Beweisvereitelung) ist nur zulässig, wenn die einzelnen Mängel hinreichend konkretisiert sind (§ 253 II Nr. 2 ZPO);
    § 139 ZPO, keine Hinweispflicht des Gerichts, wenn schon der Gegner den Gesichtspunkt in einem Schriftsatz aufgegriffen hatte

  • BGH, Gesellschafterrahmenvereinbarung, 15.1.01 (NJW 2001, 1210)
    nachträgliche objektive Klagehäufung (§ 260 ZPO, vgl. § 253 II Nr. 2 ZPO) ist kein Angriffsmittel iSv § 296 ZPO, sondern nach § 263 ZPO zu beurteilen;
    zur actio pro socio

  • BGH, Zustellung ins Krankenhaus, 31.10.00 (BGHZ 145, 358) 
    § 270 III ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: nun § 167 ZPO), "demnächst" ist nicht rein zeitlich zu verstehen, maßgeblich ist die Frage, ob die Verzögerung ausschließlich im gerichtlichen Geschäftsbetrieb begründet ist (auch mehrmonatige Verzögerungen schaden nicht);
    § 253 II Nr. 1 ZPO, "ladungsfähige Anschrift" muß nicht zwingend die Wohnanschrift sein, §§ 170 I, 180 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: nun §§ 166, 177 ZPO), Arbeitsstelle genügt, wenn die ernsthafte Möglichkeit der Übergabe besteht (Risiko des Scheiterns der Zustellung trägt der Kläger);
    § 852 II BGB <Fassung bis 31.12.01>, weiter Begriff der "Verhandlungen" (vgl. nunmehr § 203 BGB <Fassung ab 1.1.02>)

  • BGH, nicht bestandene 85/85-Tests, 4.10.00 (NJW 2001, 155) 
    § 301 ZPO, Zulässigkeit eines Teil- und Grundurteils bei objektiver Klagehäufung von Leistungsbegehren und Feststellungsansprüchen;
    § 253 II Nr. 2 ZPO, Unzulässigkeit einer Leistungsklage auf Freistellung von einer unbestimmten ("etwaigen") Zinsverbindlichkeit;
    § 304 ZPO, Zulässigkeit eines Grundurteils trotz teilweiser Erfüllung;
    § 539 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Zurückverweisung in die erste Instanz durch das Revisionsgericht;
    §§ 459 ff BGB <Fassung bis 31.12.01>;
    c.i.c. (nunmehr § 311 II BGB <Fassung ab 1.1.02>), pVV (vgl. nunmehr § 280 I BGB <Fassung ab 1.1.02>), Haftung des Verkäufers bei unterlassener Aufklärung seines Abnehmers über Fehlerauffälligkeiten, auch wenn diese in überobligationsmäßigen Tests festgestellt wurden;
    § 463 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Arglist auch bei bedingtem Vorsatz, betrügerische Absicht nicht erforderlich (vgl. nunmehr § 444 BGB <Fassung ab 1.1.02>)

  • BGH, "Coproduktionsvertrag", 19.6.00 (NJW 2000, 3718)
    § 253 II Nr. 2 ZPO, zum Bestimmtheitserfordernis bei Teilklage mit mehreren Ansprüchsgründen (Angabe der Prüfungsreihenfolge für die Einzelpositionen erforderlich);
    absoluter Vorrang der Zulässigkeits- vor der Begründetheitsprüfung;
    §§ 355 ff ZPO, zur Pflicht des Gerichts, beantragte Beweise zu erheben;
    § 252 BGB, kein Ersatz "frustrierter Aufwendungen" neben entgangenem Gewinn

  • BGH, Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge, 24.11.99 (NJW 2000, 1792)
    § 13 II Nr. 2 UWG, Prozeßführungsbefugnis eines Wettbewerbsvereins, dem Pharmaunternehmen angehören;
    § 253 II Nr. 2 ZPO, § 139 ZPO, richterliche Hinweispflicht bei unbestimmten Klageanträgen

  • BGH, "komplette Überarbeitung der Buchführung", 22.4.99
    §§ 253 II Nr. 2, 264 Nr. 1 ZPO, (hier:) keine verschiedenen Streitgegenstände bei Herleitung einer Steuerberatervergütung erst aus § 35 III StBGebV, dann aus § 25 II StBGebV

  • BGH, Asylunterkunft GbR, 25.2.99 (WM 1999, 704)
    § 253 ZPO, Streitgegenstand, Ansprüche aus eigenem und abgetretenem Recht;
    § 561 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (jetzt § 559 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), Unzulässigkeit eines Rechtsmittels, das ausschließlich eine Klageänderung bezweckt

  • BGH, Querschnittslähmung - 40.000 DM Schmerzensgeld, 2.2.99 (BGHZ 140, 335) 
    § 847 BGB (seit 1.8.02: § 253 II BGB), § 253 II Nr. 2 ZPO;
    §§ 128, 314 ZPO, Mündlichkeitsprinzip schließt Rückgriff des Berufungsgerichts auf erstinstanzliches schriftsätzliches Vorbringen gegenüber dem Urteilstatbestand aus (vgl. auch § 313 II 2 ZPO);
    (Hinweis: die Problematik des Falles lag darin, daß bei Querschnittslähmung in der Regel weitaus höhere Schmerzensgeldbeträge zugesprochen werden, hier jedoch der klägerische Anwalt ursprünglich zu wenig verlangt hatte - der Anwalt dürfte im vorliegenden Fall im Wege des Regresses wegen dieses Fehlers in Höhe von 260.000 DM haften)

  • BGH, Gabelstapler in Reparatur, 14.12.98 (NJW 1999, 954) 
    § 253 II Nr. 2 ZPO, Klage auf auflösend bedingte Leistungen;
    § 283 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 259 ZPO, Klagenhäufung;
    § 252 S. 2 BGB, § 287 ZPO, Anforderungen an die Schlüssigkeit der Berechnung entgangenen Gewinns

  • BGH, ungenehmigte Schweinemast, 30.10.98 (NJW 1999, 356)
    §§ 1004, 906 BGB;
    § 253 II Nr. 2 ZPO, zur Bestimmtheit des Klageantrags bei Geruchsbelästigungen: allgemeines Unterlassungsgebot reicht

  • BGH, Rotes Kreuz, 23.6.94 (BGHZ 126, 287)
    § 12 analog;
    § 253 ZPO, Bestimmtheit des Unterlassungsantrags

  • BGH, Kontokorrent-Bürgschaften, 18.11.93 (BGHZ 124, 164) 
    §§ 253 II, 322 I ZPO, keine Rechtskraft bei nicht ausreichend bestimmtem Klageantrag, § 767 ZPO analog

  • BGH, Jugendzeltplatz, 5.2.93 (BGHZ 121, 248)
    § 906 BGB, § 253 II ZPO, zu den (geringeren) Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags bei immisionsschutzrechtlichen Nachbarklagen (vgl. auch «ungenehmigte Schweinemast»)

  • BGH, Computergrafiken für Fernsehsendung, 29.9.92 (NJW-RR 1993, 189)
    § 253 II Nr. 2 ZPO, Anforderungen an die Substantiierung des Klägervorbringens

  • BGH, verbranntes Auto, 19.12.91 (BGHZ 117, 1) 
    § 322 I ZPO, §§ 348, 322 BGB, Rechtskraft bei Zug-um-Zug-Verurteilung;
    § 253 ZPO, Streitgegenstandsbegriff (prozeßrechtliche Auffassung)

  • BGH, Frist NATO-Truppenstatut, 7.6.90 (BGHZ 111, 339)
    Postulationsfähigkeit, § 253 ZPO, Bezugnahme, Genehmigung

  • BGH, Düsen-Passat II, 24.11.82 (BGHZ 85, 367) 
    §§ 462, 465 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Unterscheidung zwischen Anspruch auf Minderung (kurze Verjährung nach § 477 BGB <Fassung bis 31.12.01>) und aus Minderung (lange Verjährung, § 195 BGB <Fassung bis 31.12.01>);
    Vollziehung der Minderung durch rechtskräftiges (§ 322 I ZPO) Urteil in einem Vorprozeß bleibt aus prozessualen Gründen auf den damaligen Streitgegenstand (§ 253 II Nr. 2 ZPO) beschränkt (Problematik der Wandelung und Minderung bei Teilklagen);
    Reichweite der Vollstreckungsgegenklage, § 767 ZPO

  • BGH, Versteigerung vor Klagezustellung, 15.1.82 (BGHZ 83, 12) 
    einseitige Erledigungserklärung, keine Umstellung auf Feststellungsantrag bei Erledigung vor Rechtshängigkeit (d.h. vor Zustellung der Klage, § 253 I ZPO), keine analoge Anwendbarkeit von §§ 207, 270 III ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: Problematik nunmehr neugeregelt durch § 269 III 3 ZPO <Fassung ab 1.1.02>)

  • BGH, zu geringer Speicher, 23.2.77 (NJW 1977, 847)
    gemischtes Geschäft, §§ 459 ff BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 434 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Leasing;
    Abtretung, Prozeßstandschaft, § 253 II Nr. 2 ZPO, Streitgegenstand

Literatur im Internet zu § 253 ZPO

Querverweise

Auf § 253 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 261 (Rechtshängigkeit)
Redaktionelle Querverweise zu § 253 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            §§ 129 ff (Vorbereitende Schriftsätze) (zu § 253 IV)
            § 130a (Elektronisches Dokument) (zu § 253 V)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 261 I (Rechtshängigkeit) (zu § 253 I)
            § 262 S. 2 (Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit) (zu § 253 I)
            § 270 (Zustellung; formlose Mitteilung) (zu § 253 I)
          Urteil
            § 308 I (Bindung an die Parteianträge) (zu § 253 II Nr. 2)
            § 322 I (Materielle Rechtskraft) (zu § 253 II Nr. 2)
          Versäumnisurteil
            § 331 III 2 (Versäumnisurteil gegen den Beklagten)
          Verfahren vor dem Einzelrichter
            §§ 348 f (Originärer Einzelrichter) (zu § 253 III)
        Verfahren vor den Amtsgerichten
          § 495 (Anzuwendende Vorschriften) (zu §§ 253 ff)
     
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 525 (Allgemeine Verfahrensgrundsätze) (zu §§ 253 ff)
        Revision
          § 555 (Allgemeine Verfahrensgrundsätze) (zu §§ 253 ff)
     
      Mahnverfahren
        § 690 I Nr. 3 (Mahnantrag) (zu § 253 II Nr. 2)
        § 697 I (Einleitung des Streitverfahrens)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
            § 204 I Nr. 1 (Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung) (zu § 253 I)

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