Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.
Rechtsprechung zu § 254 ZPO
658 Entscheidungen zu § 254 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 20.12.2007 - 15 W 41/07
Wohnungseigentum - Rechnungslegungspflicht des WEG-Verwalters
- KG, 27.06.2006 - 1 W 89/06
Verfahrensrecht - Streitwert der Stufenklage: nicht bezifferter Zahlungsantrag
- LAG Düsseldorf, 16.07.2004 - 9 Sa 1306/03
Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats
- OLG Saarbrücken, 09.09.2009 - 9 WF 89/09
Streitwert einer Stufenklage
- BGH, 15.05.2003 - I ZR 277/00
Verfahrensrecht - Klage auf dem Gebiet des Urheberrechts: Feststellungsinteresse
- LAG Niedersachsen, 06.08.2010 - 10 Sa 1574/08
Zum Auskunftsanspruch im Rahmen einer Klage auf Bonusgewährung nach dem ...
- OLG Karlsruhe, 19.03.2012 - 2 WF 3/12
Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Verteidigung gegen einen ...
- BGH, 02.03.2000 - III ZR 65/99
Rechtschutzbedürfnis für Stufenklage
- BGH, 29.03.2011 - VI ZR 117/10
Arzneimittelrecht - Auskunftsanspruch und Schadensersatzanspruch nach AMG
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Literatur im Internet zu § 254 ZPO
- § 254 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Stufenklage - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Allgemeine Wertvorschriften
- § 44 (Stufenklage)