Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a)   
§ 255
Fristbestimmung im Urteil

(1) Hat der Kläger für den Fall, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist den erhobenen Anspruch befriedigt, das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder die Aufhebung eines Vertrages herbeizuführen, so kann er verlangen, dass die Frist im Urteil bestimmt wird.

(2) Das Gleiche gilt, wenn dem Kläger das Recht, die Anordnung einer Verwaltung zu verlangen, für den Fall zusteht, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist die beanspruchte Sicherheit leistet, sowie im Falle des § 2193 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Bestimmung einer Frist zur Vollziehung der Auflage.

Rechtsprechung zu § 255 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, untreuer Hausverkäufer, 21.2.86 (BGHZ 97, 178)
    §§ 249 I, 250 BGB, § 283 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 255 ZPO;
    § 256 ZPO, zum Feststellungsinteresse bei der Feststellungsklage

Literatur im Internet zu § 255 ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 255 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Amtsgerichten
          § 510b (Urteil auf Vornahme einer Handlung) (zu § 255 I)

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