Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
(1) Hat der Kläger für den Fall, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist den erhobenen Anspruch befriedigt, das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder die Aufhebung eines Vertrages herbeizuführen, so kann er verlangen, dass die Frist im Urteil bestimmt wird.
(2) Das Gleiche gilt, wenn dem Kläger das Recht, die Anordnung einer Verwaltung zu verlangen, für den Fall zusteht, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist die beanspruchte Sicherheit leistet, sowie im Falle des § 2193 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Bestimmung einer Frist zur Vollziehung der Auflage.
Rechtsprechung zu § 255 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 255 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, untreuer Hausverkäufer, 21.2.86 (BGHZ 97, 178)
§§ 249 I, 250 BGB, § 283 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 255 ZPO;
§ 256 ZPO, zum Feststellungsinteresse bei der Feststellungsklage
Literatur im Internet zu § 255 ZPO
Querverweise
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