Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Rechtsprechung zu § 256 ZPO
10.839 Entscheidungen zu § 256 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
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- BGH, 07.03.2013 - VII ZR 223/11
Verfahrensrecht - Unterlassene Zwischenfeststellungsklage: Regressrisiko!
- BGH, 10.10.2005 - II ZR 90/03
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- OLG Stuttgart, 19.12.2012 - 14 U 11/12
- BAG, 24.04.2007 - 1 ABR 27/06
Feststellung der Tarifgebundenheit
- BGH, 28.11.2008 - BLw 4/08
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- BGH, 15.05.2003 - I ZR 277/00
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Literatur im Internet zu § 256 ZPO
- § 256 ZPO wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Testierfähigkeit
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Querverweise
- ZPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Amtsgerichten
- § 506 (Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Kammern für Handelssachen
- § 99