Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a)   
§ 258
Klage auf wiederkehrende Leistungen

Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

Rechtsprechung zu § 258 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 258 ZPO

Querverweise

Auf § 258 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 259 (Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung)
Redaktionelle Querverweise zu § 258 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 323 (Abänderung von Urteilen)
     
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 850d III (Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen)

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