Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a)   
§ 259
Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

Rechtsprechung zu § 259 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Gymnasiumserweiterung im Landschaftsschutzgebiet, 21.12.00 (NJW 2001, 1285)
    §§ 259, 260 ZPO, Zulässigkeit von "unechten Eventualanträgen" (über einen Zweitantrag soll nur entschieden werden, wenn der Hauptantrag Erfolg hat) bei Vorverträgen;
    § 521 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 524 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), Zulässigkeit einer hilfsweisen Anschlußberufung (für den Fall, daß die Berufung Erfolg hat)

  • BGH, Gabelstapler in Reparatur, 14.12.98 (NJW 1999, 954) 
    § 253 II Nr. 2 ZPO, Klage auf auflösend bedingte Leistungen;
    § 283 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 259 ZPO, Klagenhäufung;
    § 252 S. 2 BGB, § 287 ZPO, Anforderungen an die Schlüssigkeit der Berechnung entgangenen Gewinns

Literatur im Internet zu § 259 ZPO

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