Rechtsprechung zu § 260 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 46 Entscheidungen zu § 260 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Gesellschafterrahmenvereinbarung, 15.1.01 (NJW 2001, 1210)
nachträgliche objektive Klagehäufung (§ 260 ZPO, vgl. § 253 II Nr. 2 ZPO) ist kein Angriffsmittel iSv § 296 ZPO, sondern nach § 263 ZPO zu beurteilen;
zur actio pro socio
- BGH, Gymnasiumserweiterung im Landschaftsschutzgebiet, 21.12.00 (NJW 2001, 1285)
§§ 259, 260 ZPO, Zulässigkeit von "unechten Eventualanträgen" (über einen Zweitantrag soll nur entschieden werden, wenn der Hauptantrag Erfolg hat) bei Vorverträgen;
§ 521 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 524 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), Zulässigkeit einer hilfsweisen Anschlußberufung (für den Fall, daß die Berufung Erfolg hat)
Literatur im Internet zu § 260 ZPO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 260 ZPO:
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren
- Art. 28 II
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Zuständigkeit
- Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren
- Art. 22 II
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