Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a)   
§ 260
Anspruchshäufung

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

Rechtsprechung zu § 260 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Gesellschafterrahmenvereinbarung, 15.1.01 (NJW 2001, 1210)
    nachträgliche objektive Klagehäufung (§ 260 ZPO, vgl. § 253 II Nr. 2 ZPO) ist kein Angriffsmittel iSv § 296 ZPO, sondern nach § 263 ZPO zu beurteilen;
    zur actio pro socio

  • BGH, Gymnasiumserweiterung im Landschaftsschutzgebiet, 21.12.00 (NJW 2001, 1285)
    §§ 259, 260 ZPO, Zulässigkeit von "unechten Eventualanträgen" (über einen Zweitantrag soll nur entschieden werden, wenn der Hauptantrag Erfolg hat) bei Vorverträgen;
    § 521 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 524 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), Zulässigkeit einer hilfsweisen Anschlußberufung (für den Fall, daß die Berufung Erfolg hat)

Literatur im Internet zu § 260 ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 260 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 145 I (Prozesstrennung)

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