Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a)   
§ 264
Keine Klageänderung

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1. die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2. der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3. statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Rechtsprechung zu § 264 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, "komplette Überarbeitung der Buchführung", 22.4.99
    §§ 253 II Nr. 2, 264 Nr. 1 ZPO, (hier:) keine verschiedenen Streitgegenstände bei Herleitung einer Steuerberatervergütung erst aus § 35 III StBGebV, dann aus § 25 II StBGebV

  • BGH, "Anschlußberufung auf Anschlußberufung", 25.11.93 (NJW 1994, 944)
    § 523 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Berufung kann zur Klageerweiterung genutzt werden;
    Übergang von einem Befreiungs- auf einen Zahlungsanspruch und umgekehrt unterfällt § 264 Nr. 2 ZPO;
    § 521 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 524 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), Anschlußberufung setzt keine Beschwer voraus

Literatur im Internet zu § 264 ZPO

Querverweise

Auf § 264 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Amtsgerichten
          § 506 (Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit)
Redaktionelle Querverweise zu § 264 ZPO:

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