Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a)   
§ 268
Unanfechtbarkeit der Entscheidung

Eine Anfechtung der Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliege oder dass die Änderung zuzulassen sei, findet nicht statt.

Rechtsprechung zu § 268 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 268 ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 268 ZPO:
    ZPO
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          Sofortige Beschwerde
            § 567 (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde)

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