Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
Rechtsprechung zu § 269 ZPO
- 128 Entscheidungen zu § 269 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 27 Urteilsbesprechungen zu § 269 ZPO bei ibr-online
- BGH, Erfüllung vor Klagezustellung, 22.11.01 (NJW 2002, 680)
§ 91a ZPO, Gericht ist nicht gehalten, weitere Sachaufklärung zu betreiben;
§ 91a ZPO, bei nicht erschöpfender Kostenentscheidung kann materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch in einer neuen Klage geltend gemacht werden;
(Hinweis: beachte zur Problematik der Erledigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit die Neuregelung in § 269 III 3 ZPO <Fassung ab 1.1.02>)
- HansOLG Bremen, Klagerücknahme nach Versäumnisurteil, 18.10.00
Beklagter muß Kosten seiner Säumnis tragen: Vorrang des § 344 ZPO vor § 269 III 2 ZPO
- BGH, unerkannt noch nicht rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid, 2.3.00 (NJW 2000, 2022)
§ 2 AnfG, Zahlung auf Anfechtungsurteil, Möglichkeit einer Rückforderungsklage (§ 812 BGB), wenn die Voraussetzungen des § 767 II ZPO vorliegen: der Geltendmachung, daß die Vollstreckbarkeit wegen Rücknahme der Klage im Ausgangsverfahren endgültig weggefallen ist (§ 269 III 1 ZPO), steht nicht die Rechtskraft (§ 322 I ZPO) des Anfechtungsurteils entgegen (auf einen formellen Vorbehalt nach § 10 AnfG aF / § 14 AnfG nF kommt es nicht an)
- OLG Dresden, Klagerücknahme vor Antragsstellung, 15.1.97 (MDR 1997, 498)
§ 269 I ZPO, Maßgeblichkeit des § 137 I ZPO für den Beginn der mündlichen Verhandlung
- BGH, Versteigerung vor Klagezustellung, 15.1.82 (BGHZ 83, 12)
einseitige Erledigungserklärung, keine Umstellung auf Feststellungsantrag bei Erledigung vor Rechtshängigkeit (d.h. vor Zustellung der Klage, § 253 I ZPO), keine analoge Anwendbarkeit von §§ 207, 270 III ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: Problematik nunmehr neugeregelt durch § 269 III 3 ZPO <Fassung ab 1.1.02>)
Literatur im Internet zu § 269 ZPO
- Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer: Änderungsvorschläge zum Zivilprozessreformgesetz
von ZPO/GVG-Ausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer
Stand: April 2003 - Das ZPO-Reformgesetz
von RiAG a.D. Hans van Els
Ein Überblick für das Familienrecht - ausgenommen die Rechtsmittel
Forum Familienrecht 1/2002, S. 4-8
über www.forum-familienrecht.de - Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmittel, Teil 1
von Dr. Herbert Geisler
AnwBl 2006, 524
über www.anwaltverein.de - Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmittel, Teil 2
von Dr. Herbert Geisler
AnwBl 2006, 609
über www.anwaltverein.de - § 269 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskosten
- § 93d (Kosten bei Unterhaltsklagen)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen
- § 626 (Zurücknahme des Scheidungsantrags)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 54 (Güteverfahren)
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskosten
- Sicherheitsleistung
- § 113 S. 2 (Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit)
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- Sofortige Beschwerde
- §§ 567 ff (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde) (zu § 269 V)
- Mahnverfahren
- § 696 IV (Verfahren nach Widerspruch)
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