Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a)   
§ 270
Zustellung; formlose Mitteilung

Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Rechtsprechung zu § 270 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Gerichtskostenzahlung nach Bekanntgabe des Aktenzeichens, 19.12.00 (NJW 2001, 1125)
    Art. 3 GG, richterliche Willkür bei unter keinem Gesichtspunkt vertretbarer Nichtzulassung der Revision gem. § 546 I 2 Nr. 2 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (vgl. auch Art. 101 I 2 GG);
    § 270 III ZPO, § 65 GKG, (einfachgesetzlich:) keine Pflicht zur unaufgeforderten Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses, Unwesentlichkeitsfrist von 14 Tagen für vom Kläger zu vertretende Verzögerung

Literatur im Internet zu § 270 ZPO

Querverweise

Auf § 270 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Amtsgerichten
          § 497 (Ladungen)
     
      Mahnverfahren
        § 697 (Einleitung des Streitverfahrens)
Redaktionelle Querverweise zu § 270 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Verfahren bei Zustellungen
            Zustellungen von Amts wegen
              §§ 166 ff (Zustellung) (zu § 270 I)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 253 I (Klageschrift)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 750 (Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung) (zu § 270 I)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
            § 204 I Nr. 1 (Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung) (zu § 270 III)

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