Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Rechtsprechung zu § 270 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 60 Entscheidungen zu § 270 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 7 Urteilsbesprechungen zu § 270 ZPO bei ibr-online
- BVerfG, Gerichtskostenzahlung nach Bekanntgabe des Aktenzeichens, 19.12.00 (NJW 2001, 1125)
Art. 3 GG, richterliche Willkür bei unter keinem Gesichtspunkt vertretbarer Nichtzulassung der Revision gem. § 546 I 2 Nr. 2 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (vgl. auch Art. 101 I 2 GG);
§ 270 III ZPO, § 65 GKG, (einfachgesetzlich:) keine Pflicht zur unaufgeforderten Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses, Unwesentlichkeitsfrist von 14 Tagen für vom Kläger zu vertretende Verzögerung
Literatur im Internet zu § 270 ZPO
Querverweise
Auf § 270 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Amtsgerichten
- § 497 (Ladungen)
- Mahnverfahren
- § 697 (Einleitung des Streitverfahrens)
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- §§ 166 ff (Zustellung) (zu § 270 I)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 253 I (Klageschrift)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 750 (Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung) (zu § 270 I)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
- § 204 I Nr. 1 (Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung) (zu § 270 III)
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Allgemeiner Kündigungsschutz
- § 4 (Anrufung des Arbeitsgerichtes) (zu § 270 III)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Vorschuss und Vorauszahlung
- § 12 I 1 (Verfahren nach der Zivilprozessordnung)
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