Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a)   
§ 271
Zustellung der Klageschrift

(1) Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen.

(2) Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.

Rechtsprechung zu § 271 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 271 ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 271 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozessbevollmächtigte und Beistände
            § 78 (Anwaltsprozess) (zu § 271 II)
        Verfahren
          Ladungen, Termine und Fristen
            § 215 (Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung) (zu § 271 II)

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