Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
(1) Nach der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung ist die Ladung der Parteien durch die Geschäftsstelle zu veranlassen.
(2) Die Ladung ist dem Beklagten mit der Klageschrift zuzustellen, wenn das Gericht einen frühen ersten Verhandlungstermin bestimmt.
(3) Zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Termin zur mündlichen Verhandlung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen (Einlassungsfrist). Ist die Zustellung im Ausland vorzunehmen, so hat der Vorsitzende bei der Festsetzung des Termins die Einlassungsfrist zu bestimmen.
Rechtsprechung zu § 274 ZPO
165 Entscheidungen zu § 274 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 08.02.2002 - 3 W 385/01
Wahrung der Frist nach Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ zur Abwendung eines ...
- OLG Hamburg, 09.05.2000 - 6 W 22/00
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Versäumnisurteils; Rechtzeitigkeit der ...
- BAG, 18.09.1964 - 5 AZR 157/64
- BGH, 17.10.1952 - I ZR 6/51
- BGH, 04.06.1954 - V ZR 67/53
Frist für Klageerhebung
- OLG Stuttgart, 15.11.2011 - 10 U 66/10
Bauvertrag - Liegt in der Zahlung zugleich die konkludente Abnahme der Leistung?
- KG, 16.02.2006 - 20 W 52/05
Verfahrensrecht - Sofortiges Anerkenntnis nach Anzeige der Verteidigungsabsicht
- VGH Hessen, 22.02.1966 - OS I 61/64
- BGH, 22.02.2005 - X ZR 183/01
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