Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a)   

§ 275
Früher erster Termin

(1) Zur Vorbereitung des frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung setzen. Andernfalls ist der Beklagte aufzufordern, etwa vorzubringende Verteidigungsmittel unverzüglich durch den zu bestellenden Rechtsanwalt in einem Schriftsatz dem Gericht mitzuteilen; § 277 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Wird das Verfahren in dem frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht abgeschlossen, so trifft das Gericht alle Anordnungen, die zur Vorbereitung des Haupttermins noch erforderlich sind.

(3) Das Gericht setzt in dem Termin eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung, wenn der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat und ihm noch keine Frist nach Absatz 1 Satz 1 gesetzt war.

(4) Das Gericht kann dem Kläger in dem Termin oder nach Eingang der Klageerwiderung eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen. Außerhalb der mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende die Frist setzen.

Rechtsprechung zu § 275 ZPO

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Literatur im Internet zu § 275 ZPO

Querverweise

Auf § 275 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 272 (Bestimmung der Verfahrensweise)
            § 277 (Klageerwiderung; Replik)
            § 296 (Zurückweisung verspäteten Vorbringens)
     
      Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
        Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
          Erkenntnisverfahren
            § 1100 (Mündliche Verhandlung)
Redaktionelle Querverweise zu § 275 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 130a (Elektronisches Dokument)
          Ladungen, Termine und Fristen
            § 224 (Fristkürzung; Fristverlängerung)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 282 III 2 (Rechtzeitigkeit des Vorbringens) (zu § 275 I 1)
            § 283 S. 1 (Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners) (zu § 275 IV)
          Urteil
            § 329 II 2 (Beschlüsse und Verfügungen) (zu § 275 I 1, III, IV)
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