Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a)   
§ 276
Schriftliches Vorverfahren

(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzunehmen, so bestimmt der Vorsitzende die Frist nach Satz 1.

(2) Mit der Aufforderung ist der Beklagte über die Folgen einer Versäumung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 gesetzten Frist sowie darüber zu belehren, dass er die Erklärung, der Klage entgegentreten zu wollen, nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgeben kann. Die Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.

(3) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.

Rechtsprechung zu § 276 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, nicht berücksichtigte Gehaltsmitteilungen, 17.3.93 (NJW 1993, 1717)
    §§ 307 II, 276 I 1 ZPO, Teilanerkenntnis im Vorverfahren bleibt auch bei späterer streitiger Verhandlung wirksam, zu den Voraussetzungen eines beachtlichen Widerrufs des Anerkenntnisses, § 582 ZPO, § 323 II ZPO, § 242 BGB

  • BGH, tropische Hölzer, 30.5.84 (BGHZ 91, 293)
    § 378 HGB (Hinweis: nunmehr § 434 III BGB <Fassung ab 1.1.02>), Minderlieferung;
    die Aufrechnung ist ein Verteidigungsmittel iSv §§ 276, 277 ZPO, das mit den zugrunde liegenden Tatsachen in der Klageerwiderung vorgebracht werden muß;
    § 528 I ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Pflicht des Gerichts, durch zumutbare vorbereitende Maßnahmen eine Verspätung auszugleichen;
    zur Substantiierungspflicht iRv § 138 III ZPO

Literatur im Internet zu § 276 ZPO

Querverweise

Auf § 276 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 272 (Bestimmung der Verfahrensweise)
            § 296 (Zurückweisung verspäteten Vorbringens)
          Versäumnisurteil
            § 331 (Versäumnisurteil gegen den Beklagten)
            § 335 (Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung)
        Verfahren vor den Amtsgerichten
          § 499 (Belehrungen)
     
      Mahnverfahren
        § 697 (Einleitung des Streitverfahrens)
        § 700 (Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid)
Redaktionelle Querverweise zu § 276 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozessbevollmächtigte und Beistände
            § 78 (Anwaltsprozess) (zu § 276 II)
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 130a (Elektronisches Dokument)
          Ladungen, Termine und Fristen
            § 224 (Fristkürzung; Fristverlängerung)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 282 III 2 (Rechtzeitigkeit des Vorbringens) (zu § 276 I 2)
          Urteil
            § 329 II 2 (Beschlüsse und Verfügungen) (zu § 276 I 2, III)

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