Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzunehmen, so bestimmt der Vorsitzende die Frist nach Satz 1.
(2) Mit der Aufforderung ist der Beklagte über die Folgen einer Versäumung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 gesetzten Frist sowie darüber zu belehren, dass er die Erklärung, der Klage entgegentreten zu wollen, nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgeben kann. Die Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.
(3) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.
Rechtsprechung zu § 276 ZPO
- 25 Entscheidungen zu § 276 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, nicht berücksichtigte Gehaltsmitteilungen, 17.3.93 (NJW 1993, 1717)
§§ 307 II, 276 I 1 ZPO, Teilanerkenntnis im Vorverfahren bleibt auch bei späterer streitiger Verhandlung wirksam, zu den Voraussetzungen eines beachtlichen Widerrufs des Anerkenntnisses, § 582 ZPO, § 323 II ZPO, § 242 BGB
- BGH, tropische Hölzer, 30.5.84 (BGHZ 91, 293)
§ 378 HGB (Hinweis: nunmehr § 434 III BGB <Fassung ab 1.1.02>), Minderlieferung;
die Aufrechnung ist ein Verteidigungsmittel iSv §§ 276, 277 ZPO, das mit den zugrunde liegenden Tatsachen in der Klageerwiderung vorgebracht werden muß;
§ 528 I ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Pflicht des Gerichts, durch zumutbare vorbereitende Maßnahmen eine Verspätung auszugleichen;
zur Substantiierungspflicht iRv § 138 III ZPO
Literatur im Internet zu § 276 ZPO
Querverweise
- ZPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- Verfahren vor den Amtsgerichten
- § 499 (Belehrungen)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 46 (Grundsatz)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (3)
Eigene Frage stellen