Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
(1) In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung dazu enthalten, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(2) Der Beklagte ist darüber, dass die Klageerwiderung durch den zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht einzureichen ist, und über die Folgen einer Fristversäumung zu belehren.
(3) Die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung nach § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 beträgt mindestens zwei Wochen.
(4) Für die schriftliche Stellungnahme auf die Klageerwiderung gelten Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 und 3 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 277 ZPO
- 10 Entscheidungen zu § 277 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, tropische Hölzer, 30.5.84 (BGHZ 91, 293)
§ 378 HGB (Hinweis: nunmehr § 434 III BGB <Fassung ab 1.1.02>), Minderlieferung;
die Aufrechnung ist ein Verteidigungsmittel iSv §§ 276, 277 ZPO, das mit den zugrunde liegenden Tatsachen in der Klageerwiderung vorgebracht werden muß;
§ 528 I ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Pflicht des Gerichts, durch zumutbare vorbereitende Maßnahmen eine Verspätung auszugleichen;
zur Substantiierungspflicht iRv § 138 III ZPO
Literatur im Internet zu § 277 ZPO
Querverweise
- ZPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 521 (Zustellung der Berufungsschrift und -begründung)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 46 (Grundsatz)
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozessbevollmächtigte und Beistände
- § 78 (Anwaltsprozess) (zu § 277 II)
- Verfahren
- Ladungen, Termine und Fristen
- § 224 (Fristkürzung; Fristverlängerung) (zu § 277 III)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren vor dem Einzelrichter
- §§ 348 f (Originärer Einzelrichter) (zu § 277 I 2)
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