Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a)   
§ 277
Klageerwiderung; Replik

(1) In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung dazu enthalten, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(2) Der Beklagte ist darüber, dass die Klageerwiderung durch den zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht einzureichen ist, und über die Folgen einer Fristversäumung zu belehren.

(3) Die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung nach § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 beträgt mindestens zwei Wochen.

(4) Für die schriftliche Stellungnahme auf die Klageerwiderung gelten Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 und 3 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 277 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, tropische Hölzer, 30.5.84 (BGHZ 91, 293)
    § 378 HGB (Hinweis: nunmehr § 434 III BGB <Fassung ab 1.1.02>), Minderlieferung;
    die Aufrechnung ist ein Verteidigungsmittel iSv §§ 276, 277 ZPO, das mit den zugrunde liegenden Tatsachen in der Klageerwiderung vorgebracht werden muß;
    § 528 I ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Pflicht des Gerichts, durch zumutbare vorbereitende Maßnahmen eine Verspätung auszugleichen;
    zur Substantiierungspflicht iRv § 138 III ZPO

Literatur im Internet zu § 277 ZPO

Querverweise

Auf § 277 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 275 (Früher erster Termin)
            § 296 (Zurückweisung verspäteten Vorbringens)
     
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 521 (Zustellung der Berufungsschrift und -begründung)
Redaktionelle Querverweise zu § 277 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozessbevollmächtigte und Beistände
            § 78 (Anwaltsprozess) (zu § 277 II)
        Verfahren
          Ladungen, Termine und Fristen
            § 224 (Fristkürzung; Fristverlängerung) (zu § 277 III)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren vor dem Einzelrichter
            §§ 348 f (Originärer Einzelrichter) (zu § 277 I 2)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 277 ZPO bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht