Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung vor einen beauftragten oder ersuchten Richter verweisen. In geeigneten Fällen kann das Gericht den Parteien eine außergerichtliche Streitschlichtung vorschlagen. Entscheiden sich die Parteien hierzu, gilt § 251 entsprechend.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 278 ZPO
1.014 Entscheidungen zu § 278 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 30.03.2004 - VI ZB 81/03
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- BGH, 30.06.2004 - VI ZB 81/03
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- OLG Nürnberg, 15.12.2004 - 3 W 4006/04
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- BGH, 27.10.2005 - III ZB 42/05
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- OLG München, 17.01.2003 - 11 W 605/03
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- OLG Celle, 18.02.2004 - 16 U 78/03
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Literatur im Internet zu § 278 ZPO
- Mediation – Wann soll der Anwalt dazu raten?
von RA Jürgen Brinkamp, Düsseldorf; RA Karen Spillner, Düsseldorf (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 4/2007, S. 147-150
über www.brak-mitteilungen.de - Sammeltermine und "neue“ ZPO – Ende einer Unsitte?
von RA Dr. Wolfgang Schirp, Berlin (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 1/2003, S. 6-8
über www.brak-mitteilungen.de - Stellung des beratenden Rechtsanwalts im Mediationsverfahren
von RA Editha Brandt, Neuhäusel; RA Markus A. Becker, Koblenz
Forum Familienrecht 8/2006, S. 300-304
über www.forum-familienrecht.de - Fehler bei Verhandlungen und Vergleichsabschluss
von RA Dr. Brigitte Borgmann, München
Forum Familienrecht 3/2002, S. 82-90
über www.forum-familienrecht.de - Das ZPO-Reformgesetz
von RiAG a.D. Hans van Els
Ein Überblick für das Familienrecht - ausgenommen die Rechtsmittel
Forum Familienrecht 1/2002, S. 4-8
über www.forum-familienrecht.de - Wie viel Freiheit benötigt, wie viel Zwang verträgt die Mediation
von Prof. Dr. Ulrich Goll
AnwBl 2003, 274
über www.anwaltverein.de - Mediation aus anwaltlicher Sicht - wenig interessant?
von Dr. h. c. Ludwig Koch
AnwBl 2003, 399
über www.anwaltverein.de - Die gerichtsnahe Mediation
von Dr. Hans-Georg Monßen
AnwBl 2004, 7
über www.anwaltverein.de - Lieber richten statt schlichten?
von Roland Schmidtbleicher
AnwBl 2005, 233
über www.anwaltverein.de - Gerichtsmediation
von Karen Spillner
AnwBl 2006, 270
über www.anwaltverein.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
- Durchführung des Musterverfahrens
- § 9 (Allgemeine Verfahrensregeln)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 36 (Vergleich)
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 794 I Nr. 1 (Weitere Vollstreckungstitel) (zu § 278 VI)
- Schlichtungsgesetz (SchlG)
- Obligatorische Schlichtung
- § 1 (Anwendungsbereich) (zu § 278 II)
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