Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a)   
§ 279
Mündliche Verhandlung

(1) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, soll sich die mündliche Verhandlung (früher erster Termin oder Haupttermin) unmittelbar anschließen. Andernfalls ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.

(2) Im Haupttermin soll der streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen.

(3) Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat das Gericht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern.

Rechtsprechung zu § 279 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 279 ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 279 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 139 (Materielle Prozessleitung) (zu § 279 III)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Versäumnisurteil
            §§ 330 ff (Versäumnisurteil gegen den Kläger) (zu § 279 I 1)
          Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
            §§ 355 ff (Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme) (zu § 279 II, III)

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