Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49)   
   Titel 2 - Gerichtsstand (§§ 12 - 37)   

§ 28
Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft

In dem Gerichtsstand der Erbschaft können auch Klagen wegen anderer Nachlassverbindlichkeiten erhoben werden, solange sich der Nachlass noch ganz oder teilweise im Bezirk des Gerichts befindet oder die vorhandenen mehreren Erben noch als Gesamtschuldner haften.

Rechtsprechung zu § 28 ZPO

31 Entscheidungen zu § 28 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 28 ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 28 ZPO:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Mehrheit von Erben
            Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern
              §§ 2058 ff (Gesamtschuldnerische Haftung)
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