Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49) |
| Titel 2 - Gerichtsstand (§§ 12 - 37) |
In dem Gerichtsstand der Erbschaft können auch Klagen wegen anderer Nachlassverbindlichkeiten erhoben werden, solange sich der Nachlass noch ganz oder teilweise im Bezirk des Gerichts befindet oder die vorhandenen mehreren Erben noch als Gesamtschuldner haften.
Rechtsprechung zu § 28 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 28 ZPO im Volltext bei

- Urteilsbesprechung zu § 28 ZPO bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 28 ZPO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 28 ZPO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Mehrheit von Erben
- Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern
- §§ 2058 ff (Gesamtschuldnerische Haftung)
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