Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49) |
| Titel 2 - Gerichtsstand (§§ 12 - 37) |
In dem Gerichtsstand der Erbschaft können auch Klagen wegen anderer Nachlassverbindlichkeiten erhoben werden, solange sich der Nachlass noch ganz oder teilweise im Bezirk des Gerichts befindet oder die vorhandenen mehreren Erben noch als Gesamtschuldner haften.
Rechtsprechung zu § 28 ZPO
31 Entscheidungen zu § 28 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Karlsruhe, 02.10.2002 - 15 AR 35/02
Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft: Rechtsstreitigkeiten unter Miterben über ...
- OLG Schleswig, 12.04.2007 - 2 W 66/07
Örtliche Zuständigkeit: Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft für ...
- OLG München, 07.09.2011 - 7 U 2176/11
Internationale Zuständigkeit für die Klage einer Münchner Aktiengesellschaft ...
- BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08
Verfahrensrecht - Gerichtsstand d. Widerklage gilt nicht für bisher Unbeteiligte
- OLG Rostock, 08.01.2008 - 1 UH 6/07
Gerichtsstandbestimmung: Gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand bei Bestehen ...
- BayObLG, 10.11.2003 - 1Z AR 114/03
Zuständigkeitsbestimmung trotz Vorliegens eines besonderen gemeinschaftlichen ...
- BayObLG, 23.12.2004 - 1Z AR 184/04
Erfüllungsort bei stationärem Klinikaufenthalt
- LG Landau/Pfalz, 29.02.2008 - 3 S 27/07
- BayObLG, 04.08.2005 - 1Z AR 145/05
Erfüllungsort bei stationärem Klinikaufenthalt - Gerichtsstand bei Anspruch gegen ...
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Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Mehrheit von Erben
- Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern
- §§ 2058 ff (Gesamtschuldnerische Haftung)