Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
(1) Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird.
(2) Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur Hauptsache zu verhandeln ist.
Rechtsprechung zu § 280 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 29 Entscheidungen zu § 280 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BAG, Klage gegen United States Information Service Germany, 23.11.00
§ 20 II GVG, § 280 II ZPO, Klageabweisung durch das Berufungsgericht, wenn es in einem Zwischenstreit zu dem Ergebnis kommt, deutsche Gerichtsbarkeit sei nicht gegeben
- BGH, Verweisung durch Berufungsgericht, 23.11.00 (NJW-RR 2001, 930)
§ 512a ZPO <Fassung bis 31.12.01> (Hinweis: jetzt § 513 II ZPO <Fassung ab 1.1.02>) gilt auch für die Berufung gegen Zwischenurteile nach § 280 II ZPO
Literatur im Internet zu § 280 ZPO
Querverweise
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