Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
Rechtsprechung zu § 281 ZPO
1.913 Entscheidungen zu § 281 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 19.02.2013 - X ARZ 507/12
Verfahrensrecht - Verweisung durch unzuständiges Gericht ist bindend!
Zum selben Verfahren:
- BGH, 13.03.2006 - II ZB 26/04
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- OLG Stuttgart, 08.01.2009 - 8 AR 32/08
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- BGH, 13.06.2012 - XII ZR 77/10
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- OLG München, 10.11.2006 - 31 AR 114/06
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- OLG Dresden, 11.12.2006 - 8 U 1940/06
Zuständiges Berufungsgericht bei Streitigkeit mit Auslandsbezug - Verweisung bei ...
- OLG Brandenburg, 04.10.2005 - 1 AR 56/05
Verfahrensrecht - Nachträgliche Gerichtsstandsvereinbarung zulässig?
- BGH, 09.12.2010 - V ZB 190/10
Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde
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Literatur im Internet zu § 281 ZPO
- § 281 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- ZPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Amtsgerichten
- § 506 (Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit)
- Mahnverfahren
- § 696 (Verfahren nach Widerspruch)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
- Verfahren in Ehesachen
- § 123 (Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen)
- Verfahren in Kindschaftssachen
- § 153 (Abgabe an das Gericht der Ehesache)
- Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen
- § 202 (Abgabe an das Gericht der Ehesache)
- Verfahren in Unterhaltssachen
- Besondere Verfahrensvorschriften
- § 233 (Abgabe an das Gericht der Ehesache)
- Verfahren in Güterrechtssachen
- § 263 (Abgabe an das Gericht der Ehesache)
- Verfahren in sonstigen Familiensachen
- § 268 (Abgabe an das Gericht der Ehesache)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Vormundschafts- und Familiensachen
- § 64
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Kammern für Handelssachen
- § 96
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
- § 11 (Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit)
- Gerichtsstand
- §§ 12 ff (Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtsgerichte
- § 23
- Landgerichte
- § 71
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Verweisungen)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 24 II Nr. 3 (Aufnahme von Erklärungen) (zu § 281 II 1)