Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a)   
§ 281
Verweisung bei Unzuständigkeit

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

Rechtsprechung zu § 281 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OLG Frankfurt, Hausratsverteilung - türkisches Ehepaar [OLG Frankfurt], 31.7.00
    gibt ein Familiengericht an eine Prozeßabteilung (hier: desselben Gerichts) ab, greift weder die Bindungswirkung des § 281 II 3 ZPO noch des § 18 I 3 HausratsV ein, bei Ablehnung der Übernahme durch die Prozeßabteilung kommt es zum Verfahren nach § 36 ZPO;
    für die Zuständigkeitsvorschriften der §§ 23b I 2 Nr. 8 GVG, § 621 I Nr. 7 ZPO kommt es nicht auf die Frage des anwendbaren materiellen Rechts nach Internationalem Privatrecht an (Hinweise: Verfahrensfortgang zu BGH, «Hausratsverteilung - türkisches Ehepaar», die in dem Beschluß angesprochene materielle Rechtsfrage ist nun durch Art. 17a EGBGB geklärt)

  • BGH, nicht geprüfte Gerichtsstandsbehauptung, 10.12.87 (BGHZ 102, 338)
    § 36 Nr. 6 ZPO gilt auch, wenn ein Gericht nach Verweisung die "Übernahme des Verfahrens abgelehnt" hat;
    § 281 II ZPO aF, auch eine prozeßordnungswidrige Verweisung hat i.d.R. Bindungswirkung, Grenze: Willkür und Versagung rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG)

Literatur im Internet zu § 281 ZPO

Querverweise

Auf § 281 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Amtsgerichten
          § 506 (Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit)
     
      Verfahren in Familiensachen
        Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen
          § 621 (Zuständigkeit des Familiengerichts; Verweisung oder Abgabe an Gericht der Ehesache)
     
      Mahnverfahren
        § 696 (Verfahren nach Widerspruch)
    Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
      Verfahren in Familiensachen
        Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
          Verfahren in Ehesachen
            § 123 (Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen)
        Verfahren in Kindschaftssachen
          § 153 (Abgabe an das Gericht der Ehesache)
        Verfahren in Wohnungszuweisungssachen und Hausratssachen
          § 202 (Abgabe an das Gericht der Ehesache)
        Verfahren in Unterhaltssachen
          Besondere Verfahrensvorschriften
            § 233 (Abgabe an das Gericht der Ehesache)
        Verfahren in Güterrechtssachen
          § 263 (Abgabe an das Gericht der Ehesache)
        Verfahren in sonstigen Familiensachen
          § 268 (Abgabe an das Gericht der Ehesache)
Redaktionelle Querverweise zu § 281 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
            § 11 (Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit)
          Gerichtsstand
            §§ 12 ff (Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff)
        Parteien
          Prozessbevollmächtigte und Beistände
            § 78 V (Anwaltsprozess) (zu § 281 II 1)
          Prozesskosten
            § 91 (Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht) (zu § 281 III)
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 128 IV (Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren) (zu § 281 I)
            § 129a (Anträge und Erklärungen zu Protokoll) (zu § 281 II 1)
    Rechtspflegergesetz (RPflG)
      Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Festsetzungsverfahren, Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen in Straf- und Bußgeldverfahren, Verfahren vor dem Patentgericht, auf dem Gebiet der Aufnahme von Erklärungen
        § 24 II Nr. 3 (Aufnahme von Erklärungen) (zu § 281 II 1)

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