Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.
Rechtsprechung zu § 283 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 41 Entscheidungen zu § 283 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 283 ZPO bei ibr-online
- BAG, Arbeitnehmer in Untersuchungshaft, 2.3.89 (NJW 1989, 2213)
§ 130 BGB, wirksamer Zugang des Kündigungsschreibens in der bisherigen Wohnung, auch bei Kenntnis des Absenders von der Ortsabwesenheit;
§ 5 KSchG, in Klageerhebung liegt nicht zugleich schlüssiger Antrag auf nachträgliche Zulassung;
§ 296 II ZPO, keine Zurückweisung eines Vortrags, ohne § 283 ZPO anzuwenden und die Erwiderung des Gegners abzuwarten
Literatur im Internet zu § 283 ZPO
- Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmittel, Teil 1
von Dr. Herbert Geisler
AnwBl 2006, 524
über www.anwaltverein.de - Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmittel, Teil 2
von Dr. Herbert Geisler
AnwBl 2006, 609
über www.anwaltverein.de - § 283 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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