Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.
Rechtsprechung zu § 283 ZPO
866 Entscheidungen zu § 283 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2013 - 2 A 1891/12
- BGH, 05.11.2002 - X ZB 22/02
Verfahrensrecht - Schluss der mündlichen Verhandlung der Vorinstanz
- OLG Karlsruhe, 28.10.2003 - 17 U 59/02
Verspäteter Tatsachenvortrag: Voraussetzungen für die Zurückweisung als verspätet
- VGH Bayern, 16.10.2012 - 22 ZB 12.1676
Zur Darlegung eines Verstoßes gegen § 283 Satz 1 ZPO gehören auch ...
- VGH Baden-Württemberg, 05.02.2008 - 1 S 1922/07
Teilnahme der ehrenamtlichen Richter an Urteilsberatung nach Eingang eines ...
- OLG Brandenburg, 13.02.2008 - 13 U 15/07
Voraussetzungen der Zurückverweisung in die erste Instanz wegen ...
- OLG Karlsruhe, 20.06.2002 - 19 U 150/01
Insolvenzrecht: Unzulässige Geltendmachung des Quotenschadens von Neugläubigern ...
- OLG Naumburg, 07.01.1994 - 3 U 69/93
Voraussetzungen für die Zurückweisung von Sachvortrag
- LG Mannheim, 23.04.2010 - 7 O 145/09
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Literatur im Internet zu § 283 ZPO
- Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmittel, Teil 1
von Dr. Herbert Geisler
AnwBl 2006, 524
über www.anwaltverein.de - Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmittel, Teil 2
von Dr. Herbert Geisler
AnwBl 2006, 609
über www.anwaltverein.de - § 283 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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