Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines besonderen Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeschluss wird durch die Vorschriften des fünften bis elften Titels bestimmt. Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen. Das Einverständnis kann auf einzelne Beweiserhebungen beschränkt werden. Es kann nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage vor Beginn der Beweiserhebung, auf die es sich bezieht, widerrufen werden.
Rechtsprechung zu § 284 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 12 Entscheidungen zu § 284 ZPO im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 284 ZPO
- Veränderungen und Entwicklungen des Beweisrechts im deutschen Zivilprozess
von Prof. Dr. Reinhard Greger, Erlangen (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 4/2005, S. 150-155
über www.brak-mitteilungen.de - Veränderungen und Entwicklungen des Beweisrechts im deutschen Zivilprozess
von RA Lothar Schmude, Köln (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 4/2005, S. 155-159
über www.brak-mitteilungen.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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