Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Rechtsprechung zu § 286 ZPO
12.201 Entscheidungen zu § 286 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 18.12.2012 - X ZR 7/12
Rohrmuffe
- BGH, 16.04.2013 - VI ZR 44/12
- OLG Saarbrücken, 01.03.2011 - 4 U 370/10
Haftungsverteilung bei Kollision eines von einem rechts neben der Fahrbahn ...
- BGH, 17.10.2001 - IV ZR 205/00
Beweiswürdigung hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigung und ihrer ...
- BGH, 23.11.2011 - IV ZR 70/11
Versicherungsrecht - Beweislast bei Unfallversicherer
- BGH, 04.11.2003 - VI ZR 28/03
Verkehrsrecht - Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität
- OLG Düsseldorf, 11.01.2011 - 23 U 28/10
Bauvertrag - Haftung für den Brand am Düsseldorfer Flughafen
- BGH, 14.10.2008 - VI ZR 7/08
Sachverständige - Gutachten durch telefonische Erörterung mit Sachverständigen
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 28.11.2007 - 13 U 112/06
Nachweis später festgestellter Rotatorenmanschettenrupturen als kausale ...
- OLG Hamm, 28.11.2007 - 13 U 112/06
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Literatur im Internet zu § 286 ZPO
- Die Bindungswirkung technischer Normen und der Anscheinsbeweis im Baurechtsprozess
von RA Alfons Schulze-Hagen; Thomas Fuchs (Aufsatz, PDF-Format)
Der Beitrag beschäftigt sich mit der mittelbaren Bindungswirkung technischer Normen, auf die durch Gesetz oder Rechtsverordnung normkonkretisierend verwiesen wird, und deren prozessualer Bedeutung im Baurechtsprozess. Dabei werden insbesondere Anwendungsmöglichkeiten für den Anscheinsbeweis diskutiert. Im Bereich des innovativen Abweichens von technischen Normen wird diesbezüglich jedoch zur Zurückhaltung aufgerufen.
über lexetius.com - Veränderungen und Entwicklungen des Beweisrechts im deutschen Zivilprozess
von RA Lothar Schmude, Köln (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 4/2005, S. 155-159
über www.brak-mitteilungen.de - § 286 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Beweis (Rechtswesen) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu