Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a)   

§ 286
Freie Beweiswürdigung

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Rechtsprechung zu § 286 ZPO

12.201 Entscheidungen zu § 286 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 286 ZPO

Querverweise

Auf § 286 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Parteivernehmung
            § 453 (Beweiswürdigung bei Parteivernehmung)
Redaktionelle Querverweise zu § 286 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 313 III (Form und Inhalt des Urteils) (zu § 286 I 2)
          Beweis durch Urkunden
            § 442 (Würdigung der Schriftvergleichung)
          Beweis durch Parteivernehmung
            § 446 (Weigerung des Gegners)
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