Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a)   
§ 287
Schadensermittlung; Höhe der Forderung

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Rechtsprechung zu § 287 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Zündholzbriefchen II, 25.10.02 (NJW 2003, 1655)
    § 287 ZPO, Ablehnung eines Beweisantrags unter Verletzung der Grenzen pflichtgemäßen Ermessens stellt zugleich eine Verletzung von Art. 103 I GG dar;
    Art. 14 GG im Urheberrecht (hier: Bemessung des Schadenersatzes nach § 97 UrhG gem. Lizenzanalogie)

  • BGH, Disko-Laseranlage, 1.2.00
    § 287 ZPO, Vorrang der Schätzung eines Mindestschadens vor Zurückweisung eines Vortrags zur Schadenshöhe als unsubstantiiert

  • BGH, Änderungskündigung zum Entvlieser, 27.1.00 (NJW 2000, 1572)
    Anwaltshaftung wegen verspäteter Kündigungsschutzklage, § 4 KSchG, hypothetischer Prozeßverlauf, Maßstab des § 287 ZPO;
    § 1 II KSchG, personenbezogene Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten

  • BGH, bergschadengefährdetes Baugebiet, 29.7.99 (BGHZ 142, 259) 
    § 839 BGB, Amtspflicht zur Berücksichtigung der mangelnden Standfestigkeit des Geländes, Einbeziehung von Investitionskosten in den Schutzbereich;
    § 287 ZPO, Erleichterung der Darlegungslast

  • BGH, Gabelstapler in Reparatur, 14.12.98 (NJW 1999, 954) 
    § 253 II Nr. 2 ZPO, Klage auf auflösend bedingte Leistungen;
    § 283 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 259 ZPO, Klagenhäufung;
    § 252 S. 2 BGB, § 287 ZPO, Anforderungen an die Schlüssigkeit der Berechnung entgangenen Gewinns

  • OLG Düsseldorf, Straßenbahn mit Computersteuerung, 30.6.97 (NZV 1997, 516)
    § 831 BGB, Führung des Entlastungsbeweises durch Verwendung eines modernen Straßenbahnantriebssystems;
    § 823 I BGB, Verkehrssicherungspflicht, Beweislast (hier keine Beweissicherungspflicht und keine Beweislastumkehr);
    § 1 HPflG;
    § 287 ZPO, Erstattung für fiktive Mehraufwendungen zur Haushaltsführung, wenn eine Freundin unentgeltlich aushilft

  • BGH, Krankenbesuch der Eltern, 19.2.91 (NJW 1991, 2340) 
    § 823 I, Verkehrssicherungspflicht gegenüber unbefugt spielende Kindern;
    § 249 BGB, zur (eingeschränkten) Erstattungsfähigkeit der Besuchskosten naher Angehöriger (Verdienstausfall etc.), Zuordnung zu den Heilungskosten;
    § 249 BGB, zur Erstattungsfähigkeit privatärztlicher Behandlungskosten;
    § 847 BGB (seit 1.8.02: § 253 II BGB), § 287 ZPO, Anforderungen an die Begründung der Schmerzensgeldentscheidung

  • BGH, Modellboot, 10.7.84 (BGHZ 92, 85)
    §§ 249, 251 BGB, zur Berechnung des Schadenersatzes bei fehlendem Markt, § 287 ZPO

Literatur im Internet zu § 287 ZPO

Querverweise

Auf § 287 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    Umsatzsteuergesetz (UStG)
      Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 29 (Umstellung langfristiger Verträge)
Redaktionelle Querverweise zu § 287 ZPO:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 249 (Art und Umfang des Schadensersatzes) (zu § 287 I)
            § 252 (Entgangener Gewinn) (zu § 287 I)

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