Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a)   
§ 288
Gerichtliches Geständnis

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

Rechtsprechung zu § 288 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Zeitpunkt des Schlösseraustausches, 28.3.01
    die Wirkung des § 288 ZPO tritt nur ein, wenn die Parteien über eine Behauptung vorbehaltlos mündlich verhandeln (vgl. § 128 I ZPO), Schriftsätze genügen nicht

  • BVerfG, mangelhafter Teppich, 6.2.01 (NJW 2001, 1565)
    Art. 103 I GG, zum Verhältnis zwischen § 288 ZPO und § 138 III ZPO, keine Anwendung von § 290 ZPO auf ein einfaches Nichtbestreiten, Anforderungen an ein konkludentes Geständnis (Geständniswille);
    § 93 II 1 BVerfGG, Widereinsetzungen bei Verzögerung im Briefverkehr

  • BGH, generalisierende Tendomyopathie, 14.4.99 (NJW-RR 1999, 1113)
    § 288 ZPO, § 532 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (§ 535 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), Geständnis durch Akzeptieren eines Sachverständigengutachtens, § 290 ZPO, "Irrtum"

  • BGH, Verleger in Basel, 21.11.96 (BGHZ 134, 127)
    § 512a ZPO <Fassung bis 31.12.01> und § 549 II ZPO <Fassung bis 31.12.01> gelten nicht für die internationale Zuständigkeit, sie gelten in diesem Zusammenhang auch nicht für die damit untrennbare Prüfung der örtlichen Zuständigkeit (Hinweis: beachte die Neufassung gegenüber § 549 II ZPO <Fassung bis 31.12.01> in § 545 II ZPO <Fassung ab 1.1.02> und gegenüber § 512a ZPO <Fassung bis 31.12.01> in § 513 II ZPO <Fassung ab 1.1.02>);
    § 39 ZPO: jedenfalls als Norm des Internationalen Zivilprozeßrechts geht § 39 ZPO den §§ 282 III, 296 III ZPO vor: Fristsetzung ist für den vor dem unzuständigen deutschen Gericht verklagten Ausländer unverbindlich (Hinweis: vgl. für den - im konkreten Fall nicht gegebenen - Anwendungsbereich des EuGVÜ/LGVÜ: Art. 20 I EuGVÜ sowie Art. 26 I EuGVVO);
    § 288 ZPO, Erklärungen in einem vorbereitenden Schriftsatz haben nicht die Wirkung eines Geständnisses, wenn nicht in der mündlichen Verhandlung (§ 128 ZPO) auf sie Bezug genommen wird;
    Art. 27 EGBGB, Rechtswahlvereinbarung kann auch durch AGB (vgl. § 2 AGBG, § 305 BGB <Fassung ab 1.1.02>) getroffen werden;
    § 1 HGB, Gesellschafter und Organmitglieder juristischer Personen sind als solche keine Kaufleute

  • BGH, Aufrechnung und Antrag auf Klageabweisung, 13.2.96 (NJW-RR 1996, 699)
    § 288 ZPO, Geständnis kann konkludent erklärt werden (hier: durch Aufrechnung)

  • BGH, eisglatte Treppe, 14.3.95 (BGHZ 129, 108)
    §§ 445, 453 I ZPO, Parteiaussage ist kein Geständnis i.S.v. § 288 ZPO

  • BGH, Doppelbodenelemente II, 7.3.83 (BGHZ 87, 88)
    Verpackungsmangel, pVV, c.i.c. (nunmehr § 311 II BGB <Fassung ab 1.1.02>), Verjährung (§ 477 BGB <Fassung bis 31.12.01>);
    § 138 III ZPO - § 288 ZPO

Literatur im Internet zu § 288 ZPO

Querverweise

Auf § 288 ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 288 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozessbevollmächtigte und Beistände
            § 85 I 2 (Wirkung der Prozessvollmacht)
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 138 III (Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht)
            § 160 III Nr. 3 (Inhalt des Protokolls)
     
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 535 (Gerichtliches Geständnis)

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