Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
(1) Die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses wird dadurch nicht beeinträchtigt, dass ihm eine Behauptung hinzugefügt wird, die ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel enthält.
(2) Inwiefern eine vor Gericht erfolgte einräumende Erklärung ungeachtet anderer zusätzlicher oder einschränkender Behauptungen als ein Geständnis anzusehen sei, bestimmt sich nach der Beschaffenheit des einzelnen Falles.
Rechtsprechung zu § 289 ZPO
23 Entscheidungen zu § 289 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 09.05.2006 - VI ZR 225/05
Neue BGH-Entscheidung - Mehrwertsteuerabzug bei fiktiver Abrechnung eines ...
- OLG Jena, 15.05.2012 - 4 U 661/11
Fälligkeit und Verjährung treten auch ohne Rechnung ein!
- BGH, 22.05.2001 - VI ZR 74/00
Revisionsrechtliche Nachprüfbarkeit eines gerichtlichen Geständnisses
- BGH, 25.09.2008 - IX ZB 98/07
Versagung der Restschuldbefreiung wegen Obliegenheitsverletzung
- BGH, 16.12.2004 - IX ZR 97/01
Begriff des gerichtlichen Geständnisses
- LG Berlin, 16.12.2008 - 5 O 446/07
Immobilienanlagen - Verletzung der Aufklärungspflichten aus Beratungsvertrag
- BGH, 23.03.1979 - V ZR 163/75
- AG Frankfurt/Main, 16.11.2007 - 32 C 2482/06
- OLG Düsseldorf, 02.04.2004 - 17 U 185/03
Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung wegen Verletzung der ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
22.09.2012
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
23.09.2012
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht