Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. In diesem Fall verliert das Geständnis seine Wirksamkeit.
Rechtsprechung zu § 290 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 31 Entscheidungen zu § 290 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 290 ZPO bei ibr-online
- BVerfG, mangelhafter Teppich, 6.2.01 (NJW 2001, 1565)
Art. 103 I GG, zum Verhältnis zwischen § 288 ZPO und § 138 III ZPO, keine Anwendung von § 290 ZPO auf ein einfaches Nichtbestreiten, Anforderungen an ein konkludentes Geständnis (Geständniswille);
§ 93 II 1 BVerfGG, Widereinsetzungen bei Verzögerung im Briefverkehr
- BGH, generalisierende Tendomyopathie, 14.4.99 (NJW-RR 1999, 1113)
§ 288 ZPO, § 532 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (§ 535 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), Geständnis durch Akzeptieren eines Sachverständigengutachtens, § 290 ZPO, "Irrtum"
- BGH, Irrtum über Steuerklasse, 27.5.81 (BGHZ 80, 389)
§ 307 ZPO, keine "Doppelnatur" des prozessualen Anerkenntnisses, keine Irrtumsanfechtung, keine Anwendung von § 290 ZPO (Motivirrtum) auf ein Anerkenntnis, ausnahmsweise Widerruflichkeit einer Prozeßhandlung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 580 ZPO oder (offengelassen) des § 323 ZPO;
§ 580 Nr. 7 b ZPO gilt nicht für eine Privaturkunde, die lediglich als schriftliche Zeugenaussage anzusehen ist
Literatur im Internet zu § 290 ZPO
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