Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.
Rechtsprechung zu § 292 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 41 Entscheidungen zu § 292 ZPO im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 292 ZPO
- § 292 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 292 ZPO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Verbrauchsgüterkauf
- § 476 (Beweislastumkehr)
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 891 (Gesetzliche Vermutung)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
- § 1362 (Eigentumsvermutung)
- Erbrecht
- Erbschein
- § 2365 (Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins)
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