Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a)   
§ 292
Gesetzliche Vermutungen

Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.

Rechtsprechung zu § 292 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 292 ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 292 ZPO:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Verbrauchsgüterkauf
              § 476 (Beweislastumkehr)
     
      Sachenrecht
        Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
          § 891 (Gesetzliche Vermutung)
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Ersitzung
              § 938 (Vermutung des Eigenbesitzes)
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 1006 (Eigentumsvermutung für Besitzer)
     
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
            § 1362 (Eigentumsvermutung)
     
      Erbrecht
        Erbschein
          § 2365 (Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins)

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