Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 293
Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten

Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.

Rechtsprechung zu § 293 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Unterhaltsklage nach Scheidung in Italien, 18.7.01 (NJW 2002, 145)
    § 334 ZPO, Abgrenzung zwischen teilweisem Nichtverhandeln und unvollständigem Verhandeln (das die Säumnisfolge nicht auslöst): Nichtverhandeln muß sich auf einen teilurteilsfähigen Teil (§ 301 ZPO) beziehen;
    Art. 18 IV EGBGB, auch die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Scheidungsstatut, Berücksichtigung der gerichtlichen Praxis (vgl. § 293 S. 2 ZPO)

  • OLG Koblenz, Industrie-Tintenstrahldrucker, 17.9.93
    Art. 17 EuGVÜ, Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ, Widerklage und Aufrechnung bei gespaltenem Gerichtsstand, Art. 18 EuGVÜ;
    Rechtswahl, Art. 27, 220 I EGBGB;
    § 293 ZPO;
    Art. 1 I b CISG, Warenbegriff;
    § 244 BGB <Fassung bis 31.12.01>;
    Art. 61 I b, 74 ff CISG;
    §§ 387 ff BGB, Aufrechnungsstatut, Art. 32 I Nr. 4 EGBGB;
    Art. 1290 ff frCC;
    Art. 78 CISG;
    § 538 I Nr. 3 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 538 Nr. 4 ZPO <Fassung ab 1.1.02>) analog

  • BGH, Rechtsgutachten Max-Planck-Institut, 21.1.91 (NJW 1991, 1418)
    § 293 ZPO, Ermittlungspflicht des Gerichts zum ausländischen Recht unter Berücksichtigung der ausländischen Rechtsprechung, ggf. Beauftragung eines ausländischen Sachverständigen (§§ 402 ff ZPO)

Literatur im Internet zu § 293 ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 293 ZPO:

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