Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a)   
§ 294
Glaubhaftmachung

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Rechtsprechung zu § 294 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Abkühlungspausen Fotokopierer, 13.1.88 (NJW 1988, 2045)
    § 294 I ZPO, eidesstattliche Versicherung muß grundsätzlich eigene Sachdarstellung (nicht nur eine Bezugnahme auf die Antragsschrift) enthalten;
    § 233 ZPO, zulässige Zuhilfenahme von beliebigen Dritten für mechanische Hilfsleistungen im Rahmen der anwaltlichen Fristenüberwachung

Literatur im Internet zu § 294 ZPO

Querverweise

Auf § 294 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
Redaktionelle Querverweise zu § 294 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
            § 44 II (Ablehnungsgesuch)
        Verfahren
          Folgen der Versäumung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
            § 236 II 1 (Wiedereinsetzungsantrag)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 296 IV (Zurückweisung verspäteten Vorbringens)
          Beweis durch Urkunden
            § 430 (Antrag bei Vorlegung durch Dritte)
     
      Urkunden- und Wechselprozess
        § 605 II (Beweisvorschriften)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 707 I 2 (Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung)
          § 714 II (Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit)
          § 719 I (Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch)
          § 769 I 2 (Einstweilige Anordnungen)
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Allgemeine Vorschriften
              § 805 IV (Klage auf vorzugsweise Befriedigung)
              § 807 I Nr. 2, 4 (Eidesstattliche Versicherung)
            Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
              § 813b V 2 (Aussetzung der Verwertung)
        Eidesstattliche Versicherung und Haft
          § 903 (Wiederholte eidesstattliche Versicherung)
        Arrest und einstweilige Verfügung
          § 920 II (Arrestgesuch)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 14 (Antrag eines Gläubigers)
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Besonderer Teil
        Falsche uneidliche Aussage und Meineid
          § 156 (Falsche Versicherung an Eides Statt) (zu § 294 I)

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