Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.
(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.
Rechtsprechung zu § 295 ZPO
2.449 Entscheidungen zu § 295 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
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- BFH, 11.11.2009 - I R 15/09
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- BGH, 20.03.2000 - NotZ 20/99
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- BFH, 25.02.2010 - V B 14/09
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- OLG Düsseldorf, 18.12.2009 - 23 U 187/08
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- BVerwG, 06.07.1998 - 9 B 562.98
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- BFH, 26.11.2008 - VII B 183/08
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- VerfGH Berlin, 19.12.2006 - VerfGH 45/06
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