Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.
(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.
Rechtsprechung zu § 295 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 189 Entscheidungen zu § 295 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 295 ZPO bei ibr-online
- BGH, Malzlieferungen, 15.3.00 (NJW 2000, 2024)
§ 348 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, keine Übertragung zur Beweisaufnahme, §§ 355, 375 ZPO, Unverwertbarkeit der Beweisaufnahme vor beauftragtem Richter bei widersprüchlichen Zeugenaussagen, § 286 ZPO, keine Heilung nach § 295 ZPO;
§§ 539, 540 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, volle Wiederholung der Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht
- BGH, 3 1/2-stündige Anhörung des Sachverständigen, 26.10.93 (NJW 1994, 801)
§ 823 I BGB, Arzthaftung, Beweislastumkehr (hinsichtlich Kausalität) wegen groben Behandlungsfehlers setzt auch Wahrscheinlichkeit der Ursächlichkeit voraus, sie bezieht sich nur auf den "Primärschaden", nicht auf Folgeschäden;
§ 524 II 2 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, jedenfalls im Arzthaftungsprozeß darf nicht die gesamte Beweisaufnahme durch den Einzelrichter vorgenommen werden (vgl. nunmehr § 526 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), zur Heilungsmöglichkeit nach § 295 ZPO;
§§ 556 II 3, 554 III ZPO <Fassung bis 31.12.01> (jetzt §§ 554, 551 III ZPO <Fassung ab 1.1.02>), Verfahrensfehler setzen für den Erfolg einer Anschlußberufung die Erhebung von Verfahrensrügen voraus
Literatur im Internet zu § 295 ZPO
Querverweise
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 295 ZPO bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen