Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49) |
| Titel 2 - Gerichtsstand (§§ 12 - 37) |
(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt.
Rechtsprechung zu § 29a ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 7 Entscheidungen zu § 29a ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 29a ZPO bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 29a ZPO
- § 29a ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gerichtsstand - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 29a ZPO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 29a ZPO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
- §§ 535 ff (Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags)
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Ausschließliche Zuständigkeiten
- Art. 22 Nr. 1
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Zuständigkeit
- Ausschließliche Zuständigkeiten
- Art. 16 Nr. 1
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtsgerichte
- § 23 Nr. 2 a)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 29a ZPO bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (12)
Eigene Frage stellen