Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49) |
| Titel 2 - Gerichtsstand (§§ 12 - 37) |
(1) Für Klagen aus Haustürgeschäften (§ 312 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
(2) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung.
(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Rechtsprechung zu § 29c ZPO
63 Entscheidungen zu § 29c ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Jena, 26.11.2008 - 4 U 428/07
§ 29 c ZPO (Verbrauchergerichtsstand für Haustürgeschäfte) gilt nicht für ...
- OLG München, 30.05.2006 - 25 U 1806/06
Verfahrensrecht - Örtliche Gerichtszuständigkeit bei Versicherungsverträgen
- OLG München, 30.01.2009 - 25 U 3097/07
Örtliche Zuständigkeit: Umfangs des Gerichtsstands für Haustürgeschäfte; ...
- BGH, 03.05.2011 - X ARZ 101/11
Verfahrensrecht - Gerichtsstand bei Streitgenossenschaft / Haustürgeschäft
- KG, 29.05.2008 - 2 AR 20/08
Bestimmung des zuständigen Gerichtes: Klage eines geschlossenen Immobilienfonds ...
- OLG Köln, 06.04.2005 - 5 W 37/05
Immobilienanlagen - Bestimmung des Erfüllungsortes
- KG, 29.05.2008 - 2 AR 25/08
Verfahrensrecht - Ausschließliche Zuständigkeit bei Beitritt zu Immobilienfonds
- OLG Celle, 21.08.2003 - 4 AR 77/03
Zuständigkeitsbestimmung: Besonderer Gerichtsstand für Aktivprozesse eines ...
- OLG Celle, 15.04.2004 - 4 AR 23/04
Verfahrensrecht - Gerichtsstand bei Haustürgeschäften
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Querverweise
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Zuständigkeit für Verbrauchersachen
- Art. 15 ff