Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49)   
   Titel 1 - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften (§§ 1 - 11)   
§ 3
Wertfestsetzung nach freiem Ermessen

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Rechtsprechung zu § 3 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OLG Celle, Streitwert unerwünschte E-Mail-Werbung, 27.12.01
    § 3 ZPO, Streitwert für eine einstweilige Verfügung gegen unerwünschte E-Mail-Werbung (hier: 2000 DM)

  • BGH, Mietzinsanpassung - Neuverhandlungsklausel, 14.4.99
    § 3, 9 ZPO, Bestimmung der Beschwer bei Verurteilung zur Zustimmung an eine Mietzinsanpassung

  • BGH, Sicherheitsleistung Realsplitting-Zustimmung, 16.12.98 (NJW 1999, 723)
    § 10 I Nr. 1 EStG;
    § 3 ZPO, Bemessung der Beschwer bei Zug-um-Zug-Vorbehalt einer Sicherheitsleistung, Zugrundelegung der Vorfinanzierungskosten

  • BGH, Grundstückswert im Fluglärmgebiet, 29.10.98 (NJW-RR 1999, 362)
    §§ 3, 256 ZPO, 20%iger Abschlag bei der Streitwertfestsetzung für positive Feststellungsklagen auch bei Erfüllungsbereitschaft des Schuldners

  • BGH, "unverbauter Parkblick", 26.4.90 (NJW-RR 1990, 21)
    § 3 ZPO, § 13 UWG, Maßstäbe für die Streitwertfestlegung bei Wettbewerbsstreitigkeiten mit Abmahnvereinen, (hier: geringer) Gesamtgefährdungsgrad;
    § 23a UWG

Literatur im Internet zu § 3 ZPO

Querverweise

Auf § 3 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    Gerichtskostengesetz (GKG)
      Wertvorschriften
        Besondere Wertvorschriften
          § 50 (Bestimmte Beschwerdeverfahren)
          § 53 (Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes)

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