Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49) |
| Titel 2 - Gerichtsstand (§§ 12 - 37) |
(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus einer Güterbeförderung ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Eine Klage gegen den ausführenden Frachtführer oder ausführenden Verfrachter kann auch in dem Gerichtsstand des Frachtführers oder Verfrachters erhoben werden. Eine Klage gegen den Frachtführer oder Verfrachter kann auch in dem Gerichtsstand des ausführenden Frachtführers oder ausführenden Verfrachters erhoben werden.
(2) Für Rechtsstreitigkeiten wegen einer Beförderung von Fahrgästen und ihrem Gepäck auf Schiffen ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der im Beförderungsvertrag bestimmte Abgangs- oder Bestimmungsort befindet. Eine von Satz 1 abweichende Vereinbarung ist unwirksam, wenn sie vor Eintritt des Ereignisses getroffen wird, das den Tod oder die Körperverletzung des Fahrgasts oder den Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Aushändigung des Gepäcks verursacht hat.
Rechtsprechung zu § 30 ZPO
6 Entscheidungen zu § 30 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG München, 30.01.2009 - 25 U 3097/07
Örtliche Zuständigkeit: Umfangs des Gerichtsstands für Haustürgeschäfte; ...
- OLG Frankfurt, 15.02.2006 - 6 WF 23/06
Hausratsverfahren: Zulässigkeit der Festsetzung eines Zwangsgeldes zur ...
- BGH, 16.06.1964 - 1 StR 111/64
- BGH, 15.01.1992 - XII ZR 202/90
Vermögensteilung bei Beendigung der Ehe nach DDR-Recht
- OLG Saarbrücken, 17.12.2002 - 7 U 164/98
Rückforderungsanspruch des Konkursverwalters
- BSG, 20.02.1968 - 6 RKa 3/66
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Querverweise
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Allgemeine Vorschriften
- Art. 2 ff