Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329)   

§ 300
Endurteil

(1) Ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil zu erlassen.

(2) Das Gleiche gilt, wenn von mehreren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung verbundenen Prozessen nur der eine zur Endentscheidung reif ist.

Rechtsprechung zu § 300 ZPO

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Literatur im Internet zu § 300 ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 300 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 147 (Prozessverbindung) (zu § 300 II)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 318 (Bindung des Gerichts)
     
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 511 (Statthaftigkeit der Berufung)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 704 I (Vollstreckbare Endurteile) (zu §§ 300 ff)
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