Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329)   
§ 301
Teilurteil

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

Rechtsprechung zu § 301 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Unterhaltsklage nach Scheidung in Italien, 18.7.01 (NJW 2002, 145)
    § 334 ZPO, Abgrenzung zwischen teilweisem Nichtverhandeln und unvollständigem Verhandeln (das die Säumnisfolge nicht auslöst): Nichtverhandeln muß sich auf einen teilurteilsfähigen Teil (§ 301 ZPO) beziehen;
    Art. 18 IV EGBGB, auch die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Scheidungsstatut, Berücksichtigung der gerichtlichen Praxis (vgl. § 293 S. 2 ZPO)

  • BGH, nicht bestandene 85/85-Tests, 4.10.00 (NJW 2001, 155) 
    § 301 ZPO, Zulässigkeit eines Teil- und Grundurteils bei objektiver Klagehäufung von Leistungsbegehren und Feststellungsansprüchen;
    § 253 II Nr. 2 ZPO, Unzulässigkeit einer Leistungsklage auf Freistellung von einer unbestimmten ("etwaigen") Zinsverbindlichkeit;
    § 304 ZPO, Zulässigkeit eines Grundurteils trotz teilweiser Erfüllung;
    § 539 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Zurückverweisung in die erste Instanz durch das Revisionsgericht;
    §§ 459 ff BGB <Fassung bis 31.12.01>;
    c.i.c. (nunmehr § 311 II BGB <Fassung ab 1.1.02>), pVV (vgl. nunmehr § 280 I BGB <Fassung ab 1.1.02>), Haftung des Verkäufers bei unterlassener Aufklärung seines Abnehmers über Fehlerauffälligkeiten, auch wenn diese in überobligationsmäßigen Tests festgestellt wurden;
    § 463 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Arglist auch bei bedingtem Vorsatz, betrügerische Absicht nicht erforderlich (vgl. nunmehr § 444 BGB <Fassung ab 1.1.02>)

  • BGH, Bartholin-Zyste, 12.1.99 (NJW 1999, 1035)
    § 301 ZPO, Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Teilurteils bei subjektiver Klagehäufung

  • BGH, Aufhebung des Erbverzichts nach Tod des Verzichtenden , 24.6.98 (ZEV 2000, 169) 
    § 2351 BGB, ein Erbverzicht kann nach dem Tod des Verzichtenden nicht durch Vereinbarung zwischen dessen Nachkommen (vgl. §§ 2349, 1924 III BGB) und dem Erblasser aufgehoben werden (zum Nachteil von Pflichtteilsberechtigten, vgl. § 2310 S. 2 BGB);
    §§ 301, 304 ZPO, bei einem Klagebegehren, das sich aus mehreren Teilansprüchen zusammensetzt, kann ein einheitliches Grundurteil (Teil-Grundurteil) nur ergehen, wenn feststeht, daß jeder Teilanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist;
    § 304 ZPO, zur eingeschränkten Möglichkeit eines Grundurteils bei Geltendmachung einer Aufrechnung;
    § 256 II ZPO, Zwischenfeststellungsurteil über Pflichtteilsquote

  • BGH, Grundbesitzübertragung an Söhne, 25.3.86 (BGHZ 97, 280)
    § 1191 BGB, Grundschuld, Sicherungsabrede, Vertragsübernahme;
    Abtretung, § 1157 BGB;
    § 744 II BGB;
    § 537 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Berufung gegen Teilurteil (§ 301 ZPO), bei Einvernehmen der Parteien kann das Berufungsgericht über Anträge entscheiden, die von der ersten Instanz noch nicht beschieden worden sind

Literatur im Internet zu § 301 ZPO

Querverweise

Auf § 301 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 538 (Zurückverweisung)
Redaktionelle Querverweise zu § 301 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozesskosten
            § 93 (Kosten bei sofortigem Anerkenntnis)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 304 (Zwischenurteil über den Grund) (zu § 301 I 2)
            § 318 (Bindung des Gerichts)

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