Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329) |
(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.
(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.
Rechtsprechung zu § 301 ZPO
1.387 Entscheidungen zu § 301 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 27.03.2013 - III ZR 367/12
Prozessuales - Wann ist Teilaufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits möglich?
- BGH, 13.07.2011 - VIII ZR 342/09
Verfahrensrecht - Zulässigkeit der teilweisen Zurückverweisung
- OLG Brandenburg, 01.02.2007 - 12 U 138/06
Architekten & Ingenieure - Überwachung von Außenputzarbeiten
- BGH, 30.10.1997 - VII ZR 299/95
Wert der Beschwer bei Anfechtung eines Teil-Grundurteils
- OLG Düsseldorf, 22.09.2006 - 22 U 49/06
Architekten & Ingenieure - Organisationsverschulden bei planenden Architekten?
- OLG Naumburg, 03.11.2006 - 10 W 14/06
Ermessen des Gerichtes zum Erlass eines Teilurteiles nach § 301 Abs. 2 ZPO ...
- OLG Celle, 03.07.2003 - 6 U 46/03
Pflichtteilsanspruch: Unzulässigkeit eines Teilurteils; Behandlung eines an den ...
- LAG Düsseldorf, 29.07.2005 - 12 Sa 484/05
Bestimmung des prozessualen Rangverhältnisses bei subjektiver Klagehäufung des ...
- BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 47/07
Verfahrensrecht - Zurückweisung von Berufung gegen erstinstanzliches Teilurteil
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Literatur im Internet zu § 301 ZPO
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