Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329) |
(1) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergehen.
(2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach Vorschrift des § 321 beantragt werden.
(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.
(4) In Betreff der Aufrechnung, über welche die Entscheidung vorbehalten ist, bleibt der Rechtsstreit anhängig. Soweit sich in dem weiteren Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, ist das frühere Urteil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen und über die Kosten anderweit zu entscheiden. Der Kläger ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.
Rechtsprechung zu § 302 ZPO
- 21 Entscheidungen zu § 302 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 19 Urteilsbesprechungen zu § 302 ZPO bei ibr-online
- KG, Nachverfahren über Zurückbehaltungsrecht, 19.2.02
§ 302 ZPO, Urteil unter dem Vorbehalt eines Zurückbehaltungsrechts (§ 273 BGB) ist unzulässig
Literatur im Internet zu § 302 ZPO
- § 302 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Urteil (Deutschland)
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Querverweise
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 145 (Prozesstrennung)
- Urkunden- und Wechselprozess
- § 600 (Nachverfahren)
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 145 III (Prozesstrennung)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 322 II (Materielle Rechtskraft)
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 511 (Statthaftigkeit der Berufung) (zu § 302 III)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
- § 204 I Nr. 5 (Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Aufrechnung
- § 389 (Wirkung der Aufrechnung)
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