Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329)   

§ 304
Zwischenurteil über den Grund

(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.

Rechtsprechung zu § 304 ZPO

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Literatur im Internet zu § 304 ZPO

Querverweise

Auf § 304 ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 304 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 301 I 2 (Teilurteil)
          Versäumnisurteil
            § 347 I (Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit)
     
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 511 (Statthaftigkeit der Berufung) (zu § 304 II)
          § 538 I Nr. 4 (Zurückverweisung)
    Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
      Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
        Urteilsverfahren
          Erster Rechtszug
            § 61 III (Inhalt des Urteils)
          Berufungsverfahren
            § 64 VII (Grundsatz)
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