Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329) |
(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.
(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.
Rechtsprechung zu § 304 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 76 Entscheidungen zu § 304 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 8 Urteilsbesprechungen zu § 304 ZPO bei ibr-online
- BGH, nicht bestandene 85/85-Tests, 4.10.00 (NJW 2001, 155)
§ 301 ZPO, Zulässigkeit eines Teil- und Grundurteils bei objektiver Klagehäufung von Leistungsbegehren und Feststellungsansprüchen;
§ 253 II Nr. 2 ZPO, Unzulässigkeit einer Leistungsklage auf Freistellung von einer unbestimmten ("etwaigen") Zinsverbindlichkeit;
§ 304 ZPO, Zulässigkeit eines Grundurteils trotz teilweiser Erfüllung;
§ 539 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Zurückverweisung in die erste Instanz durch das Revisionsgericht;
§§ 459 ff BGB <Fassung bis 31.12.01>;
c.i.c. (nunmehr § 311 II BGB <Fassung ab 1.1.02>), pVV (vgl. nunmehr § 280 I BGB <Fassung ab 1.1.02>), Haftung des Verkäufers bei unterlassener Aufklärung seines Abnehmers über Fehlerauffälligkeiten, auch wenn diese in überobligationsmäßigen Tests festgestellt wurden;
§ 463 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Arglist auch bei bedingtem Vorsatz, betrügerische Absicht nicht erforderlich (vgl. nunmehr § 444 BGB <Fassung ab 1.1.02>)
- BGH, Aufhebung des Erbverzichts nach Tod des Verzichtenden , 24.6.98 (ZEV 2000, 169)
§ 2351 BGB, ein Erbverzicht kann nach dem Tod des Verzichtenden nicht durch Vereinbarung zwischen dessen Nachkommen (vgl. §§ 2349, 1924 III BGB) und dem Erblasser aufgehoben werden (zum Nachteil von Pflichtteilsberechtigten, vgl. § 2310 S. 2 BGB);
§§ 301, 304 ZPO, bei einem Klagebegehren, das sich aus mehreren Teilansprüchen zusammensetzt, kann ein einheitliches Grundurteil (Teil-Grundurteil) nur ergehen, wenn feststeht, daß jeder Teilanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist;
§ 304 ZPO, zur eingeschränkten Möglichkeit eines Grundurteils bei Geltendmachung einer Aufrechnung;
§ 256 II ZPO, Zwischenfeststellungsurteil über Pflichtteilsquote
- BGH, Boris Becker Superstar, 31.1.90 (BGHZ 110, 196)
§§ 434, 440, 325 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Rechtsmangel bei Verkauf von Aufbügelbildern eines Prominenten ohne Lizenz (vgl. nunmehr § 435 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
§ 254 BGB, kein Mitverschulden des Käufers, dem der Rechtsmangel schuldhaft unbekannt war (abschließende Regelung des § 439 I BGB <Fassung bis 31.12.01>) (Hinweis: anders nunmehr nach § 442 I BGB <Fassung ab 1.1.02>);
§ 304 ZPO, zu den Voraussetzungen eines Grundurteils
- BGH, Grohnde, 24.2.84 (BGHZ 89, 383)
Großdemonstration, § 823 BGB, Körperverletzung, § 830 I 1, II, Art. 5, 8 GG, Zurechnung;
zum Anwendungsbereich des § 830 I 2 BGB;
§ 304 ZPO, Voraussetzungen eines Grundurteils
Literatur im Internet zu § 304 ZPO
Querverweise
Auf § 304 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Entschädigung des Verletzten
- § 406
- ZPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
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