Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 305
Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung

(1) Durch die Geltendmachung der dem Erben nach den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden wird eine unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Erben nicht ausgeschlossen.

(2) Das Gleiche gilt für die Geltendmachung der Einreden, die im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft dem überlebenden Ehegatten nach dem § 1489 Abs. 2 und den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehen.

Rechtsprechung zu § 305 ZPO

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Froschquaken, 20.11.92 (BGHZ 120, 239) 
    §§ 1004 I 2, 906 BGB, §§ 20f, 31 BNatSchG, VDI-Richtlinie;
    (nicht) § 906 II 2 BGB analog;
    §§ 823 II, 1004 BGB;
    § 305 ZPO

Literatur im Internet zu § 305 ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 305 ZPO:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 780 I (Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung)

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