Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329) |
(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.
(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.
Rechtsprechung zu § 308 ZPO
2.341 Entscheidungen zu § 308 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 05.02.2013 - VI ZR 290/11
Unfallersatzwagen trotz nur geringer Fahrleistung
- BGH, 12.12.2012 - X ZR 134/11
Polymerzusammensetzung
- BAG, 18.05.2011 - 4 AZR 457/09
Verbandsaustritt unter Nichtbeachtung der satzungsmäßigen Kündigungsfrist
- BAG, 08.06.2004 - 1 AZR 308/03
Anrechnung der zweiten Stufe einer Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulagen
- BGH, 06.10.1998 - XI ZR 313/97
Überschreitung des Antrags in der Berufungsinstanz
- BGH, 03.04.2003 - I ZR 1/01
Verfahrensrecht - Abweichung vom Klageantrag
- BGH, 27.05.2009 - 2 StR 168/09
Adhäsionsverfahren; Herabsetzung eines Schmerzensgeldanspruches entsprechend des ...
- BGH, 08.12.2010 - VIII ZR 93/10
Mietrecht - Unterlassung der Nutzung einer Wohnung zu gewerblichen Zwecken
- BAG, 11.12.2001 - 9 AZR 435/00
Feststellungsinteresse - Verhältnis "minus-aliud"
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Literatur im Internet zu § 308 ZPO
- Mit Teilklagen Gebühren sparen
von Michael Haunschild
AnwBl 1998, 509
über www.anwaltverein.de - § 308 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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