Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329)   
§ 308
Bindung an die Parteianträge

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

Rechtsprechung zu § 308 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, in doppelter Höhe zuerkanntes Schmerzensgeld, 30.4.96 (BGHZ 132, 341) 
    § 847 BGB (seit 1.8.02: § 253 II BGB), kein Verstoß gegen § 308 I ZPO, wenn das Gericht über die vom Kläger genannte Größenordnung (oder Mindestsumme) für das Schmerzensgeld hinausgeht (diese Angabe hat Bedeutung für die Beschwer und den Streitwert sowie für die Ausübung des richterlichen Ermessens);
    § 847 BGB (seit 1.8.02: § 253 II BGB), zur Haftung für seelisch bedingte Folgeschäden (hier: "prämorbide Persönlichkeit")

  • BGH, Funken-Erosionsmaschine, 29.11.90 (NJW 1991, 1683)
    § 308 I ZPO wird auch dann verletzt, wenn das Gericht einen Anspruch aberkennt, den der Kläger nicht zur Entscheidung gestellt hat;
    mit Ablauf der Frist des § 321 II ZPO erlischt die Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO) eines nicht beschiedenen Anspruchs (jedoch Möglichkeit, ihn durch Klageerweiterung in der Berufungsinstanz wieder einzubeziehen);
    zur Möglichkeit der Heilung eines Verstoßes gegen § 308 ZPO in der Revisionsinstanz (dort ist grds. eine Klageerweiterung, § 263 ZPO, unzulässig)

  • BGH, Kiesgrube, 21.12.84 (NJW 1985, 2021)
    Antrag auf Verurteilung zur (Teil-)Auflassung, ungeteiltes Grundstück, § 308 ZPO;
    § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 323 BGB <Fassung ab 1.1.02>), bedingter Anspruch, Mitwirkungsverweigerung;
    § 256 II ZPO

  • BGH, Unterhaltsschaden-Höchstbetrag, 31.1.84 (NJW 1984, 2295)
    § 256 ZPO, Feststellungsurteil auf Leistungsklage, kein Verstoß gegen § 308 ZPO, "minus";
    § 256 ZPO, keine Betragsbegrenzung im Feststellungsurteil;
    § 323 ZPO

Literatur im Internet zu § 308 ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 308 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozesskosten
            §§ 91 ff (Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht) (zu § 308 II)
            § 103 (Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag) (zu § 308 II)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 253 II Nr. 2 (Klageschrift) (zu § 308 I)
     
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 528 (Bindung an die Berufungsanträge)

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