Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329) |
(1) Erachtet das Gericht in einer Streitigkeit zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder dem Mieter und dem Untermieter wegen Räumung von Wohnraum den Räumungsanspruch für unbegründet, weil der Mieter nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann, so hat es in dem Urteil auch ohne Antrag auszusprechen, für welche Dauer und unter welchen Änderungen der Vertragsbedingungen das Mietverhältnis fortgesetzt wird. Vor dem Ausspruch sind die Parteien zu hören.
(2) Der Ausspruch ist selbständig anfechtbar.
Rechtsprechung zu § 308a ZPO
6 Entscheidungen zu § 308a ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 27.01.2010 - VIII ZR 159/09
Mietrecht - Eigenbedarfskündigung für Nichten und Neffen?
- OLG Brandenburg, 08.09.2004 - 4 U 41/04
Verfahrensrecht - Keine Urteilsergänzung zur Erreichung von Kostenentscheidung!
- BGH, 25.06.1996 - VI ZR 300/95
Nachträgliche Beschränkung der Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers auf ...
- AG Berlin-Lichtenberg, 20.09.2006 - 3 C 141/06
Wohnraummiete im Beitrittsgebiet: Eintritt des Erwerbers eines Hausgrundstücks in ...
- AG Berlin-Schöneberg, 23.03.2004 - 15 C 602/03
- OLG Stuttgart, 06.03.1969 - 8 W 324/68
Literatur im Internet zu § 308a ZPO
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen