Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 309
Erkennende Richter

Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben.

Rechtsprechung zu § 309 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 309 ZPO

Querverweise

Auf § 309 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 329 (Beschlüsse und Verfügungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 309 ZPO:
    ZPO
      Rechtsmittel
        Revision
          § 547 Nr. 1 (Absolute Revisionsgründe)

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