Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329) |
(1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern.
(2) Wird das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, so muss es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefasst sein.
(3) Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach §§ 307, 331 Abs. 3 ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt. Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwirft (§ 341 Abs. 2).
Rechtsprechung zu § 310 ZPO
269 Entscheidungen zu § 310 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 16.02.2000 - XII ZR 279/97
Mietrecht - Unbefriedigende Geschäftsentwicklung bei Mieter eines Ladenlokals
- BGH, 12.03.2004 - V ZR 37/03
Verfahrensrecht - Wirksamkeit einer Entscheidung trotz fehlender Verkündung
- BGH, 14.01.1953 - VI ZR 50/52
Wirksamkeit einer Urteilszustellung
- KG, 29.04.2009 - 8 W 37/09
Verkündungstermin: Terminsanberaumung trotz Vorliegens der Voraussetzungen für ...
- BGH, 28.10.1954 - III ZR 327/52
Urteilszustellung nach § 310 Abs. 2 ZPO
- OLG Naumburg, 23.12.2011 - 10 U 16/11
Wirksamkeit eines in einem den Parteien nicht bekannt gegebenen Termin ...
- OLG München, 12.02.2013 - 34 Wx 54/13
Die Wirkungen einer die Eigentumsumschreibung im Grundbuch verbietenden ...
- LG Heidelberg, 30.06.2010 - 5 O 301/09
Verfahrensrecht: Analoge Anwendung der Vorschrift über das Anerkenntnisurteil auf ...
- BGH, 08.02.2012 - XII ZB 165/11
Verfahrensrecht - Verkündungsmängel / Unübertragbare Aufgaben eines RA
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