Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329)   

§ 311
Form der Urteilsverkündung

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.

(2) Das Urteil wird durch Vorlesung der Urteilsformel verkündet. Die Vorlesung der Urteilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden, wenn bei der Verkündung von den Parteien niemand erschienen ist. Versäumnisurteile, Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen werden, sowie Urteile, welche die Folge der Zurücknahme der Klage oder des Verzichts auf den Klageanspruch aussprechen, können verkündet werden, auch wenn die Urteilsformel noch nicht schriftlich abgefasst ist.

(3) Die Entscheidungsgründe werden, wenn es für angemessen erachtet wird, durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts verkündet.

(4) Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so kann es der Vorsitzende in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozessgerichts verkünden.

Rechtsprechung zu § 311 ZPO

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Literatur im Internet zu § 311 ZPO

Querverweise

Auf § 311 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 329 (Beschlüsse und Verfügungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 311 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 269 (Klagerücknahme) (zu § 311 II 2)
          Urteil
            § 306 (Verzicht) (zu § 311 II 2)
            § 307 (Anerkenntnis) (zu § 311 II 2)
          Versäumnisurteil
            §§ 330 ff (Versäumnisurteil gegen den Kläger) (zu § 311 II 2)
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