Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329) |
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.
(2) Das Urteil wird durch Vorlesung der Urteilsformel verkündet. Die Vorlesung der Urteilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden, wenn bei der Verkündung von den Parteien niemand erschienen ist. Versäumnisurteile, Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen werden, sowie Urteile, welche die Folge der Zurücknahme der Klage oder des Verzichts auf den Klageanspruch aussprechen, können verkündet werden, auch wenn die Urteilsformel noch nicht schriftlich abgefasst ist.
(3) Die Entscheidungsgründe werden, wenn es für angemessen erachtet wird, durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts verkündet.
(4) Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so kann es der Vorsitzende in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozessgerichts verkünden.
Rechtsprechung zu § 311 ZPO
89 Entscheidungen zu § 311 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
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Einwand des fehlenden Arbeitsverhältnisses im Verzugslohnrechtstreit nach ...
- BGH, 19.10.2011 - XII ZB 250/11
Familienrecht - Verkündung von Entscheidungen in Familienstreitsachen
- BFH, 08.07.2011 - II R 49/09
Beurteilung der Kfz-Steuer als Masseverbindlichkeit
- BGH, 31.05.1990 - VII ZB 1/90
Zustellung eines unechten Versäumnisurteils ohne Tatbestand und ...
- BGH, 08.02.2012 - XII ZB 165/11
Verfahrensrecht - Verkündungsmängel / Unübertragbare Aufgaben eines RA
- OLG Rostock, 24.03.2004 - 6 U 124/02
Anforderungen an das Vorliegen eines formell ordnungsgemäßen Urteils - ...
- BGH, 30.06.2011 - III ZB 24/11
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- BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 177/07
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Literatur im Internet zu § 311 ZPO
- Das ZPO-Reformgesetz
von RiAG a.D. Hans van Els
Ein Überblick für das Familienrecht - ausgenommen die Rechtsmittel
Forum Familienrecht 1/2002, S. 4-8
über www.forum-familienrecht.de - § 311 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Im Namen des Volkes - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- ZPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 329 (Beschlüsse und Verfügungen)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
- § 169