Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329) |
(1) Das Urteil enthält:
| 1. | die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; | |
| 2. | die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; | |
| 3. | den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist; | |
| 4. | die Urteilsformel; | |
| 5. | den Tatbestand; | |
| 6. | die Entscheidungsgründe. |
(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
Rechtsprechung zu § 313 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 106 Entscheidungen zu § 313 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 313 ZPO bei ibr-online
- BGH, völlig unrealistischer Kaufpreis, 16.12.99 (NJW-RR 2000, 432)
§ 652 BGB, pVV, Beweislast (vgl. nunmehr § 280 I BGB <Fassung ab 1.1.02>);
§§ 286, 313 III ZPO, Beweiswürdigung bei widerprüchlichen Zeugenaussagen, Anforderungen an die Begründung, § 523 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, § 398 ZPO, erneute Zeugenvernehmung durch das Berufungsgericht bei völlig ungenügender erstinstanzlicher Beweiswürdigung
- BGH, Querschnittslähmung - 40.000 DM Schmerzensgeld, 2.2.99 (BGHZ 140, 335)
§ 847 BGB (seit 1.8.02: § 253 II BGB), § 253 II Nr. 2 ZPO;
§§ 128, 314 ZPO, Mündlichkeitsprinzip schließt Rückgriff des Berufungsgerichts auf erstinstanzliches schriftsätzliches Vorbringen gegenüber dem Urteilstatbestand aus (vgl. auch § 313 II 2 ZPO);
(Hinweis: die Problematik des Falles lag darin, daß bei Querschnittslähmung in der Regel weitaus höhere Schmerzensgeldbeträge zugesprochen werden, hier jedoch der klägerische Anwalt ursprünglich zu wenig verlangt hatte - der Anwalt dürfte im vorliegenden Fall im Wege des Regresses wegen dieses Fehlers in Höhe von 260.000 DM haften)
Literatur im Internet zu § 313 ZPO
- § 313 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Urteil (Deutschland)
Rubrum
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Querverweise
Auf § 313 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 317 (Urteilszustellung und -ausfertigung)
- ZPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 286 I 2 (Freie Beweiswürdigung) (zu § 313 III)
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 540 (Inhalt des Berufungsurteils)
- Zwangsvollstreckung
- Arrest und einstweilige Verfügung
- § 922 I 2 (Arresturteil und Arrestbeschluss)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Oberlandesgerichte
- § 119 I Nr. 1 c)
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