Rechtsprechung zu § 318 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 65 Entscheidungen zu § 318 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerfG, weitere Beschwerde nach Gegenvorstellung, 9.11.00 (NJW-RR 2001, 860)
trotz § 318 ZPO zulässige Gegenvorstellung bei vorangegangenem Verstoß gegen Art. 103 I GG (vgl. nunmehr das besondere Verfahren des § 321a ZPO <Fassung ab 1.1.02>), Zulässigkeit auch der weiteren Beschwerde (§ 568 II ZPO <Fassung bis 31.12.01>) gegen die auf die Gegenvorstellung hin geänderte Beschwerdeentscheidung
- BGH, vergleichsweise Unterlassungserklärung vor Berufungsgericht, 25.11.99 (NJW 2000, 590)
§ 890 II ZPO;
§ 567 IV ZPO <Fassung bis 31.12.01>, "außerordentliche Beschwerde" bei "greifbarer Gesetzeswidrigkeit", jedoch Vorrang der Abhilfe durch das Berufungsgericht selbst (insoweit keine Geltung des § 318 ZPO) (Hinweis vgl. zur Rechtslage ab 1.1.02: «nicht zugelassene Rechtsbeschwerde», vgl. auch § 321a ZPO <Fassung ab 1.1.02>)
Literatur im Internet zu § 318 ZPO
Querverweise
Auf § 318 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Entschädigung des Verletzten
- § 406
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