Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329)   

§ 318
Bindung des Gerichts

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

Rechtsprechung zu § 318 ZPO

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Literatur im Internet zu § 318 ZPO

Querverweise

Auf § 318 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          Sofortige Beschwerde
            § 572 (Gang des Beschwerdeverfahrens)
Redaktionelle Querverweise zu § 318 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 300 (Endurteil)
            § 301 (Teilurteil)
            § 303 (Zwischenurteil)
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