Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329)   
§ 318
Bindung des Gerichts

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

Rechtsprechung zu § 318 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, weitere Beschwerde nach Gegenvorstellung, 9.11.00 (NJW-RR 2001, 860)
    trotz § 318 ZPO zulässige Gegenvorstellung bei vorangegangenem Verstoß gegen Art. 103 I GG (vgl. nunmehr das besondere Verfahren des § 321a ZPO <Fassung ab 1.1.02>), Zulässigkeit auch der weiteren Beschwerde (§ 568 II ZPO <Fassung bis 31.12.01>) gegen die auf die Gegenvorstellung hin geänderte Beschwerdeentscheidung

  • BGH, vergleichsweise Unterlassungserklärung vor Berufungsgericht, 25.11.99 (NJW 2000, 590)
    § 890 II ZPO;
    § 567 IV ZPO <Fassung bis 31.12.01>, "außerordentliche Beschwerde" bei "greifbarer Gesetzeswidrigkeit", jedoch Vorrang der Abhilfe durch das Berufungsgericht selbst (insoweit keine Geltung des § 318 ZPO) (Hinweis vgl. zur Rechtslage ab 1.1.02: «nicht zugelassene Rechtsbeschwerde», vgl. auch § 321a ZPO <Fassung ab 1.1.02>)

Literatur im Internet zu § 318 ZPO

Querverweise

Auf § 318 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          Sofortige Beschwerde
            § 572 (Gang des Beschwerdeverfahrens)
Redaktionelle Querverweise zu § 318 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 300 (Endurteil)
            § 301 (Teilurteil)
            § 303 (Zwischenurteil)

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