Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329)   
§ 319
Berichtigung des Urteils

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

Rechtsprechung zu § 319 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Fließ- und Knackgeräusche, 12.7.84 (BGHZ 92, 123)
    zur Rechtsnatur des Bauträgervertrags, Gewährleistung nach Werkvertragsrecht (§§ 633 ff BGB), bei Insolvenz des Bauunternehmers hat der Erwerber Anspruch auf Erstattung der Prozeßkosten, die bei dem Versuch, die abgetretenen Ansprüche gegen den Unternehmer geltend zu machen, entstanden sind (§ 670 BGB);
    § 319 ZPO, offenbare Unrichtigkeiten im Berufungsurteil können auch durch das Revisionsgericht berichtigt werden

Literatur im Internet zu § 319 ZPO

Querverweise

Auf § 319 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
        Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
          Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel
            § 1081 (Berichtigung und Widerruf)
Redaktionelle Querverweise zu § 319 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 128 IV (Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 329 III (Beschlüsse und Verfügungen) (zu § 319 III)
     
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          Sofortige Beschwerde
            §§ 567 ff (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde) (zu § 319 III)

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