Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329) |
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
Rechtsprechung zu § 319 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 85 Entscheidungen zu § 319 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 6 Urteilsbesprechungen zu § 319 ZPO bei ibr-online
- BGH, Fließ- und Knackgeräusche, 12.7.84 (BGHZ 92, 123)
zur Rechtsnatur des Bauträgervertrags, Gewährleistung nach Werkvertragsrecht (§§ 633 ff BGB), bei Insolvenz des Bauunternehmers hat der Erwerber Anspruch auf Erstattung der Prozeßkosten, die bei dem Versuch, die abgetretenen Ansprüche gegen den Unternehmer geltend zu machen, entstanden sind (§ 670 BGB);
§ 319 ZPO, offenbare Unrichtigkeiten im Berufungsurteil können auch durch das Revisionsgericht berichtigt werden
Literatur im Internet zu § 319 ZPO
- § 319 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 319 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
- Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel
- § 1081 (Berichtigung und Widerruf)
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 128 IV (Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 329 III (Beschlüsse und Verfügungen) (zu § 319 III)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- Sofortige Beschwerde
- §§ 567 ff (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde) (zu § 319 III)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Angelegenheit
- § 19 I 2 Nr. 6 (Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen)
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