Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329) |
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
Rechtsprechung zu § 319 ZPO
2.168 Entscheidungen zu § 319 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Koblenz, 21.03.2013 - 6 W 143/13
Die vor Erlass eines Urteils durch das erstinstanzliche Gericht vorgenommene ...
- BGH, 30.07.2008 - II ZB 40/07
Verfahrensrecht - Änderung der Kostengrundentscheidung nach Rechtskraft?
- BAG, 29.08.2001 - 5 AZB 32/00
Fehlerhafter Berichtigungsbeschluß
- BAG, 25.11.2008 - 3 AZB 64/08
Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde - Keine Anfechtbarkeit der gerichtlichen ...
- OLG Stuttgart, 07.11.2008 - 5 W 69/08
Verfahrensrecht - Versäumnisurteil gegen falschen Beklagten
- LAG Köln, 12.12.2007 - 5 Ta 344/07
Kostenfestsetzungsbeschluss - Kostengrundentscheidung - Urteilsberichtigung
- BGH, 04.02.2009 - V ZR 132/07
Ersetzen eines fehlerhaften Datums im Wege der Urteilsberichtigung nach § ...
- BGH, 24.06.2003 - VI ZB 10/03
Verfahrensrecht - Beginn der Berufungsfrist bei einer Urteilsberichtigung
- BGH, 08.01.2013 - 3 StR 356/12
Berichtigung eines Schreibversehens
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Querverweise
- ZPO
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
- Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel
- § 1081 (Berichtigung und Widerruf)
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 128 IV (Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 329 III (Beschlüsse und Verfügungen) (zu § 319 III)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- Sofortige Beschwerde
- §§ 567 ff (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde) (zu § 319 III)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Angelegenheit
- § 19 I 2 Nr. 6 (Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen)